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LSG Thüringen, Urteil vom 25.10.2018 - 1 U 868/17
Verletztenrente für einen Arbeitsunfall Bemessung des Grades der MdE Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten Ärztliche Meinungsäußerungen
1. Zur Bemessung des Grades der MdE ist neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich.
2. Bei der Bewertung der MdE ist der mit dem Gesundheitsschaden verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgebend.
3. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind - wenngleich unverbindlich - eine unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 21.07.2008 S 17 U 2784/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verletztenrente für den Arbeitsunfall vom 16. Juni 1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. ab dem 25. August 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Rechtszügen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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