Gründe:
I.
Die 1946 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar
2014 an die Sparkasse M. aufgrund von Beitragsforderungen. Sie ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin gesetzlich kranken-
und pflegeversichert. Im Dezember 2011 zahlte die R. Lebensversicherung AG ihr aus zwei zu ihren Gunsten bestehenden betrieblichen
Direktversicherungen 10.925,54 EUR bzw. 16.389,48 EUR. Im Dezember 2011 wurde zudem aus einem Versicherungsvertrag bei der
A. Lebensversicherungs-AG ein Betrag in Höhe von 50.125,53 EUR fällig.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erhob die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 von der Antragstellerin unter Berücksichtigung
der von der R. Lebensversicherung AG ausgezahlten Beträge monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe
von 34,13 EUR (15,5 v.H.) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 4,29 EUR (1,95 v.H.) und gab an, bei Versorgungsbezügen,
die als Kapitalleistungen gezahlt werden, gelte als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Kapitalleistung. Die monatlichen Bezüge
von der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) seien ebenfalls beitragspflichtig und
die entsprechenden Beiträge würden ab 1. Dezember 2011 von der ZLA gleich einbehalten. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch
ein und führte zur Begründung u.a. aus, die zugeflossenen Zahlbeträge seien Beiträge zu Direktversicherungen aus so genannten
Altzusagen mit Vertragsschluss 13. November 1996 und vorher nach §
40b des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) gewesen. Einer Vertragsänderung habe sie nicht zugestimmt. Sie habe auf eine Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 63
EStG verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 stellte die Antragsgegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungen
der ARAG Lebensversicherungs-AG ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 64,75 EUR (Beitragssatz
15,5 v.H.) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 8,15 EUR (Beitragssatz 1,95 v.H.) fest. Die Antragstellerin
solle bis zum 15. Februar 2012 den Beitrag in Höhe von 111,32 EUR überweisen. Die Antragstellerin reichte u.a. ein Schreiben
des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Sch. vom 16. Januar 2012 ein und hielt an ihrer Ansicht fest, dass die ausgezahlten Versicherungsleistungen
weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach weiterem Schriftverkehr wies die Antragsgegnerin den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2012 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben (Az.: S 41 KR 4201/12). Dieses hat mit Beschluss vom 13. August 2012 die Klage gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung abgetrennt (Az.: S 16 P 4712/12). Am 15. August 2012 hat die Antragstellerin beim SG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) vom 17. Juli 2012 gegen
die Beitragsbescheide vom 14. Dezember 2011 und 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012
und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Beschlüssen vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) hat das SG die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dagegen keine Beschwerden eingelegt. Beiträge in der geforderten Höhe entrichtete
sie trotz Zahlungserinnerungen (vom 20. März, 19. April, 22. Mai, 20. Juni, 19. Juli und 20. August 2012) nicht.
Mit Gerichtsbescheiden vom 6. Februar (Az.: S 16 P 4712/12) und 28. März 2013 (Az.: S 41 KR 4201/12) hat das SG die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert, die rückständigen
Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 2.916,31 EUR bis 15. Januar 2014 zu zahlen; zum
15. Januar 2014 würden die Beiträge für Dezember 2013 zur Zahlung fällig werden. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 kündigte
sie Vollstreckungsmaßnahmen an. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, es stünden keine Beitragszahlungen aus. Mit Pfändungs-
und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. hat die Antragsgegnerin die Ansprüche der Antragstellerin
gegen die Sparkasse M in Höhe von insgesamt 2.981,85 EUR gepfändet. Unter dem 28. Januar 2014 hat daraufhin die Antragstellerin
erklärt, sie erkenne die Forderung nicht an und beantrage die sofortige Aussetzung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung.
Dies hat die Antragsgegnerin am 30. Januar 2014 abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 2014 hat sich die Klägerin
erneut gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gewandt.
Am 29. Januar 2014 hat sie die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beim erkennenden Senat beantragt und vorgetragen,
sie bestreite die Forderungen; sie seien nicht fällig.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Januar 2014 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar
2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Nach ihrer Ansicht ist der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin gegen die Beschlüsse des SG Gotha vom 19. September
2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) keine Beschwerde eingelegt hat. Im Übrigen sei die Beitragsforderung rechtmäßig und fällig.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Antrags- und beigezogenen Gerichtsakten (Az.: L 6 KR 862/13, L 6 P 410/13 und S 41 KR 4768/12 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach §
51 Abs.
1 Nr.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gegeben. Danach entscheiden diese über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung,
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Der vorliegende Streit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Antrag gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 ist als Antrag auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG ihrer als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 zu wertenden Schriftsätze vom 28.
Januar und 7. Februar 2014 auszulegen.
Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 wäre in der Hauptsache mit den Möglichkeiten
des
SGG nach Durchführung eines Vorverfahrens durch Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 SGG zu gewähren. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach §
86b Abs.
1 SGG.
Zur Vollstreckung ihrer Beitragsforderung standen der Antragsgegnerin zwei Wege zur Verfügung: Sie konnte entweder nach §
66 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in entsprechender Anwendung der
Zivilprozessordnung (
ZPO) vorgehen, d.h. beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen oder nach § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB X nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (
VwVG) verfahren und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch ihre eigene Vollstreckungsbehörde erlassen. Sie hat den zweiten
Weg beschritten und die Zwangsvollstreckung nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das bezüglich des Verwaltungszwangsverfahrens und des Vollstreckungsschutzes auf die
Abgabenordnung (
AO) verweist, durchgeführt.
Die Vollstreckung nimmt je nach Art des eingeschlagenen Weges einen unterschiedlichen Verfahrensgang. Bei der Vollstreckung
nach der
ZPO können zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen die Rechtsbehelfe ergriffen werden, die
das Zwangsvollstreckungsrecht der
ZPO vorsieht. Über sie ist nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses und in dessen Instanzenzug zu entscheiden. Bei der
Verwaltungsvollstreckung, insbesondere nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollstreckungsbehörde,
ist der im Beschluss enthaltene Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten, hier den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
als besonderen Verwaltungsgerichten, durch - fristgebundene - Klage anzufechten, der in der Regel ein Vorverfahren vorausgeht.
Das Verfahren folgt den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsprozesses und wird in dessen Instanzenzug durchgeführt. Dabei
lassen es die aufgezeigten Unterschiede zwischen beiden Wegen der Vollstreckung und auch zwischen der Geltendmachung zivil-rechtlicher
oder öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zu, die für die Vollstreckung nach der
ZPO geltenden Grundsätze ohne weiteres auf die Verwaltungsvollstreckung zu übertragen. Vielmehr sind vergleichbare Fragen in
erster Linie mit den Mitteln des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu lösen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. Februar 1989 - 12 RK 3/88; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07, nach juris).
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 hat in entsprechender Anwendung des §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt damit voraus, dass ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
aaO. § 86 a Rdnr 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Aktenlage liegen die allgemeinen Voraussetzungen
für die Vollstreckung der Beitragsrückstände nach §
3 VwVG i.V.m. §§
249 ff
AO und für die Anbringung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§
309 Abs.
1 AO) an den Drittschuldner vor. Nach §
3 Abs.
2 VwVG sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung
aufgefordert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor
Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden
(Absatz 3). Die Antragstellerin wurde mit Leistungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 und Beitragsbescheid
vom 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zur Beitragszahlung aufgefordert. Die Beiträge
werden nach §
23 Abs.
1 Satz 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen
ist daher monatlich seit dem 15. Januar 2012 bis zum 15. Dezember 2013 eingetreten. Die Fälligkeit ist auch nicht durch die
Klageerhebung der Antragstellerin beim SG bzw. die Berufungen entfallen. Die Klagen hatten nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beim SG beantragt hatte, sind diese Anträge durch rechtskräftige Beschlüsse vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) für die Zeit ab 1. Dezember 2011 abgelehnt worden. Ablehnende Beschlüsse erwachsen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren,
wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in formelle und materielle Rechtskraft; ein erneuter
Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
86b Rdnr. 19a und 44a). Auch eine Auslegung des Antrages vom 29. Januar 2014 als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Berufung(en), würde der Fälligkeit der Beitragsforderungen der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis
31. Dezember 2013 (fällig am 15. Januar 2014), die der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu Grunde liegen, nicht entgegen
stehen. Die Beitragsbescheide liegen der Klägerin auch länger als eine Woche seit Eintritt der Fälligkeit vor. Mit Schreiben
vom 18. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert die rückständigen Beiträge
zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 2.916,31 EUR bis zum 15. Januar 2014 auszugleichen und sie auf die Fälligkeit der Beiträge
für Dezember 2013 am 15. Januar 2014 hingewiesen und mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch nicht deshalb
anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen
und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86a Rdnr.
27b), wie z.B. Existenzgefährdung oder drohende Insolvenz. Dafür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Die Antragstellerin
erzielt eine monatliche Altersrente für Frauen. Ihr Privatgirokonto bei der Sparkasse M. weist am 3. Februar 2014 ein Guthaben
in Höhe von 9.581,17 EUR auf und sie verfügt außerdem über das Guthaben aus den ausgezahlten Direktversicherungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).