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LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 - 6 KR 285/08
Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Merkmal des einheitlichen Grundleidens
1. Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten stellen ein einheitliches Grundleiden dar und sind daher als dieselbe Erkrankung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V anzusehen. Eine Aufteilung in die Teilabschnitte Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule kommt nicht in Betracht.
2. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen für auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit dient der finanziellen Entlastung der Krankenkassen bei Dauerleiden, welche dem Bereich der Rentenversicherung zuzuordnen sind. Eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise bei der Bestimmung derselben Krankheit begründet die Gefahr, dass dem Merkmal "dieselbe Krankheit" im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 23.01.2008 S 20 KR 1540/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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