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LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 - 6 KR 81/08
Bindungswirkung von Verwaltungsakten über die Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger in der freiwilligen Krankenversicherung
1. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken, müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt. Ein Zusatz, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche oder Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben, belegt nicht den behördlichen Willen, eine einstweilige Regelung zu treffen.
2. Die mit einem Steuerbescheid nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.
3. Die Verwaltung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheblich im Sinne von § 24 SGB X betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 133
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB V § 240 Abs. 1
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Gotha 14.01.2008 S 3 KR 1862/07
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 teilweise aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 wird insoweit aufgehoben, als die mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erfolgte Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2006 aufgehoben wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: