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BSG, Beschluss vom 06.11.2017 - 12 KR 25/17 B
Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Grundsatzrüge Vermeintliche Verletzung des Gleichheitssatzes Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
3. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 13.02.2017 L 4 KR 115/14 , SG Hannover 25.02.2014 S 67 KR 117/12
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3131,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: