Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach §
197a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 lehnte das Sozialgericht Gotha den Antrag des Erinnerungsführers und eines weiteren Antragstellers
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erstattung von abgetretenen Ansprüchen auf Kosten der Unterkunft und Heizung) gegen
das ... ab. Mit Beschluss vom 24. April 2013 wies der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Beschwerde zurück, verpflichtete
die Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest.
Unter dem 17. September 2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Erinnerungsführer die Zahlung von 622,00
Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 622,00 Euro. Dagegen hat sich der Erinnerungsführer unter dem 22. September 2014 gewandt und vorgetragen, das
Hauptsacheverfahren sei noch nicht beendet. Er sei damit nicht Kostenschuldner und beantrage die Aussetzung des Kostenverfahrens
bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens beim Thüringer Landessozialgericht.
Unter dem 24. Oktober 2014 hat die UdG dem Erinnerungsführer mitgeteilt, die Rechnung vom 17. September 2014 sei storniert
worden. Sie fordere nunmehr, ausgehend von einem Streitwert von 22.855,75 Euro die Zahlung von 311,00 Euro nach dem KV Nr.
7220 in Höhe von 311,00 Euro. Unter dem 13. November 2014 hat der Erinnerungsführer auf sein Schreiben vom 24. Oktober 2014
verwiesen. Am Sachverhalt habe sich nichts geändert.
II.
Das Begehren des Erinnerungsführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Anforderung vom 24. Oktober 2014 durch
die UdG und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung auszulegen.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen
den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N.). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung
des 6. Senats der Vorsitzende des 6. Senats.
1. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss des 4. Senats vom 24. April 2013 ist - auch hinsichtlich der Tragung der
Gerichtskosten - unanfechtbar (§
177 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -); er kann im Erinnerungsverfahren vom 6. Senat nicht überprüft werden. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90; nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Sie wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei kein Kostenschuldner und es müsse die
Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden, ist offensichtlich fehlerhaft. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist.
Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Anordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht,
weil die Erinnerung mit diesem Beschluss zurückgewiesen wird. Angesichts der unanfechtbaren Erinnerungsentscheidung ist für
eine einstweilige Regelung kein Raum mehr (vgl. BFH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2012 - VIII E 8/06 und 25. Oktober 2005 - IX S 17/05; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Juli 2014 - L 15 SF 184/14 ER, alle nach juris).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).