Unzulässige Beschwerde gegen abschließende erstinstanzliche Befangenheitsentscheidung
Verhängung von Verschuldenskosten nach vorherigem Hinweis auf Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 wird als unzulässig
verworfen.
Die Antragstellerin hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013, mit dem ihr rechtsmissbräuchliches
erneutes Befangenheitsgesuch gegen Richterin am Sozialgericht B. abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und war daher als
unzulässig zu verwerfen. Nach §
172 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) können (u.a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies betrifft
Beschlüsse, mit denen - wie im vorliegenden Falle - das Ablehnungsgesuch abgelehnt wird. Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch
für begründet erklären, sind demgegenüber bereits gemäß §
60 SGG i.V.m. 46 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung unanfechtbar. Dies wurde der Antragstellerin bereits mit Senatsbeschluss vom 25. April 2013, ihr erstes Befangenheitsgesuch
gegen Richterin am Sozialgericht B. betreffend, mitgeteilt.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten für die Antragstellerin beruht auf §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG in entsprechender Anwendung. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch
verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dies gilt entsprechend auch für Beschlussverfahren wie im vorliegenden Fall (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG -
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, Rdnr. 3 zu §
192 m.w.N.) Der Senat hat die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2013, der Antragstellerin am
19. Oktober 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen der Unanfechtbarkeit
des erstinstanzlichen Beschlusses hingewiesen. Diese hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 sinngemäß auf einer Fortsetzung
des Beschwerdeverfahrens bestanden.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist damit missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch wird u.a. dann angenommen, wenn
ein Beteiligter zu erkennen gibt, dass er weiß, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können und trotzdem auf einer
Entscheidung besteht und dabei ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt.
Dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers,
wie er bei der Novellierung des
Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S.
60 zu Nr. 65) rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine
mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Der Antragstellerin war daher wie geschehen Kosten in Höhe des
gesetzlichen Mindestbetrages nach §
192 Abs.
1 Satz 3 i.V.m. §
184 Abs.
2 SGG in Höhe von 225,- Euro aufzuerlegen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).