Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 5 SB 295/06 war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) des Klägers streitig. Es wurde am 10. Februar 2011 durch Vergleich erledigt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 BL 1079/08 war die Aufhebung der Bewilligung von Blindengeld. Es wurde mit Beschluss vom 8. August 2011 ausgesetzt und als Verfahren
L 5 BL 779/12 fortgesetzt. Mit Urteil vom 15. November 2012 wies der 5. Senat die Berufung des Klägers zurück. Im Berufungsverfahren L 5 SB 347/09 nahm der Erinnerungsführer seine Berufung am 29. Juni 2009 zurück. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 verwarf der 5. Senat seinen
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über Missbrauchskosten im Urteil des Sozialgerichts Nordhausen.
Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis
der Rechtsstreite (§
189 SGG)" übersandt und gebeten, für folgende Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen: L 5 SB 295/06 112,50 Euro, L 5 BL 1079/08 112,50 Euro, L 5 BL 779/12 225,00, Euro, L 5 SB 347/09 225,00 Euro.
Dagegen hat dieser am 27. November 2013 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Erhebung von Pauschgebühren für bereits
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren verletze das Rückwirkungsverbot. Für diese Verfahren habe er bis 2012 vom Freistaat
Thüringen Kostenerstattung begehren können. Seit Jahresbeginn 2013 sei dies nicht mehr möglich. Das beeinträchtige seine Interessen
in erheblichem Maße.
Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 27. November 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich deren Ansicht angeschlossen und auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat nach § 66 Abs. 6 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) übertragen.
II.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist
des §
189 Abs.
2 S. 2
SGG nach §
66 Abs.
2 S. 1
SGG hätte zugestellt werden müssen. Damit begann die Monatsfrist nicht zu laufen. Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.
Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach §
189 Abs.
1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz
1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung
der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle
zu zahlen (Satz 2). Nach §
184 Abs.
1 S. 1
SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach §
183 S. 1
SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte
beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Streitsachen und der am Verfahren beteiligte
Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des §
183 S. 1
SGG.
Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach §
184 Abs.
3 SGG. Danach ist § 2 GKG entsprechend anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des
Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften
unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012 §
184 Rdnr. 4).
Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG, nach dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Jedenfalls trägt der Erinnerungsführer vor, er könne die Gebühren nicht anderweitig geltend machen.
Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht nach § 3 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem bis 7. November 2013 geltenden Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG
beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte
werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich.
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit,
der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen
hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden
des Freistaats in Betracht.
Der Vortrag des Erinnerungsführers, die Erhebung der Pauschgebühren verstoße gegen das Rückwirkungsverbot führt zu keinem
anderen Ergebnis. Das Rückwirkungsverbot soll grundsätzlich verhindern, dass durch die Änderung von Rechtsvorschriften das
Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Rechtsvorschriften enttäuscht wird (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth,
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage 2009, Art.
20 Rdnr. 67). Hier liegt bereits keine Änderung von Rechtsvorschriften durch die Anforderung der Pauschgebühr vor. Tatsächlich
macht der Erinnerungsführer einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Kostentragung geltend. Dies setzt aber voraus, dass vom
Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, er darauf tatsächlich vertraute und sich darauf
einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R, nach juris). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat
und der Erinnerungsführer auf ihn vertraut hat.
Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder
in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL21/82, nach juris).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG)