Gründe:
I.
Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis
der Rechtsstreite (§
189 SGG)" übersandt und gebeten, für folgende Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen: L 5 SB 351/04 225,00 Euro, L 5 SB 736/06 112,50 Euro, L 5 SB 1321/10 225,00 Euro.
Das Berufungsverfahren L 5 SB 351/04, in dem die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) der Klägerin und die Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "aG" und "H" streitig
waren, wurde mit Urteil vom 17. März 2009 abgeschlossen. Das Berufungsverfahren L 5 SB 736/06 wurde am 16. November 2010 mit gerichtlichem Vergleich beendet. Im Verfahren L 5 SB 1321/10 wies der 5. Senat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurück.
Gegen die Feststellungen im Auszug vom 12. November 2013 hat der Erinnerungsführer am 11. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt
und vorgetragen, sie beträfen Verfahren, die seit mehreren Jahren abschlossen seien. Sie habe die Pauschgebühr in ihre Vergleichsverhandlungen
nicht einbeziehen können, weil der Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 und die dort geäußerte Rechtsauffassung nicht bekannt waren. Aus Vertrauensgesichtspunkten verbiete es
sich, die Gebühren jetzt rückwirkend zu erheben. Im Übrigen sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Erhebung abzusehen.
Der Freistaat Thüringen selbst sei von Gerichtsgebühren befreit, habe es aber versäumt, einen Gebührenbefreiungstatbestand
für die Landkreise zu schaffen. Deshalb habe sich der Thüringische Landkreistag für die Schaffung eines landesrechtlichen
Gebührenbefreiungstatbestands eingesetzt. Unter dem 9. Januar 2014 hat der Erinnerungsführer zudem die Einrede der Verjährung
erhoben.
Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich ihrer Ansicht angeschlossen und auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen. Die Gebühren seien auch nicht verjährt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Thüringer LSG (zuletzt zum 1. Januar 2014) und der senatsinternen Geschäftsverteilung
(zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013) der Senatsvorsitzende. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegen angesichts der Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 (L 6 SF 1393/13 E, L 6 SF 1945/13 E, L 6 SF 1813/13 E) nicht mehr vor.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist
des §
189 Abs.
2 S. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nach §
63 Abs.
1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Konsequenzen hat die Unterlassung hier nicht.
Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach §
189 Abs.
1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz
1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung
der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle
zu zahlen (Satz 2). Nach §
184 Abs.
1 S. 1
SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach §
183 S. 1
SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte
beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Streitsachen und der am Verfahren beteiligte
Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des §
183 S. 1
SGG.
Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach §
184 Abs.
3 SGG. Danach ist § 2 GKG entsprechend anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des
Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften
unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., Senatsbeschluss vom 24. Februar 2014 - L 6 SF 1393/13 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012 §
184 Rdnr. 4).
Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG, nach dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Hier ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht nach § 3 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem bis 7. November 2013 geltenden Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG
beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte
werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich.
Dieses Ergebnis ist im Ergebnis nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit,
der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen
hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54, nach juris). Die Befreiung kommt entsprechend in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige
Behörden des Freistaats in Betracht.
Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar
2014 - L 6 SF 1945/13 E und L 6 SF 1393/13 E). Er setzt voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der andere darauf
tatsächlich vertraute und sich darauf einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R, nach juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen Vertrauenstatbestand geschaffen und
der Erinnerungsführer darauf vertraut hat. Die Unkenntnis der Gebührenpflicht bzw. der Rechtsansicht im Beschluss des BSG vom 29. Mai 2013 kann weder den Vertrauenstatbestand noch das Vertrauen begründen. Den behaupteten Verstoß gegen den "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz"
hat der Erinnerungsführer nicht begründet; Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Ein (hier unterstellter) Verstoß gegen
§ 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) begründet keine Gebührenbefreiung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass der Erinnerungsführer
durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82, nach juris).
Die Gebühren sind nicht verjährt. Nach § 5 Abs. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige
Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Zahlungsaufforderung
2013 war die Frist nicht abgelaufen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG)