Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im sozialgerichtlichen Verfahren; Vergütung von Auslagen für Bezieher
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 lud die Vorsitzende des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Erinnerungsführer
zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 und ordnete sein persönliches Erscheinen um 11:45 Uhr an. Nach der Niederschrift
verhandelte der 3. Senat das Verfahren von 12:49 bis 13:35 Uhr.
In seinem "Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten" begehrte der Erinnerungsführer insgesamt 88,75 Euro (28,75 Euro Fahrtkosten
mit dem Pkw für insgesamt 115 Kilometer, sonstige Kosten § 21 JVEG 5 x 12 Euro = 60 Euro). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 teilte ihm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit,
er erhalte "vorerst" die Fahrtkosten von 28,75 Euro; die beantragten Nachteile der Haushaltsführung seien zu belegen. Mit
Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 trug der Erinnerungsführer vor, er habe nach dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.
November 2011 - L 4 P 18/09 Anspruch auf die Entschädigung für Nachteile, denn er habe in der Abwesenheit seinen Haushalt nicht führen können. Die UdG
hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Januar 2014) und sie dem Senat vorgelegt. Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden
hat der Erinnerungsführer angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit bezogen. Seine Ehefrau sei erwerbstätig und er führe den Haushalt. Hilfsweise mache er eine Entschädigung
für Zeitversäumnis von 3,50 Euro/Stunde geltend.
II.
Auf die Erinnerung wird die Entschädigung auf 46,25 Euro festgesetzt.
Ist - wie hier - das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust
wie einem Zeugen vergütet. Er erhält nach §
191 Abs.
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Die Neufassung des JVEG greift ein, weil die Heranziehung nach dem 31. Juli 2013 erfolgt ist und Beteiligte und Zeugen in der Übergangsvorschrift
des § 24 JVEG nicht aufgeführt sind.
Dem Erinnerungsführer stehen nach § 191 Abs. 1 S. 1 JVEG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG Fahrtkosten in Höhe der beantragten 28,75 Euro für 115 gefahrene Kilometer zu. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig
und nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Nach § 21 JVEG erhalten Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie Teilzeit beschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden (Satz 1). Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen
Zeugen gleich (Satz 2). Der Erinnerungsführer bezog hier ein solches Erwerbsersatzeinkommen, nämlich Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sein Anspruch entfällt damit. Angesichts der Gesetzesänderung durch Aufnahme des Satzes
2 in § 21 JVEG n.F. durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2013 kommt es auf die Rechtsprechung des LSG
Sachsen-Anhalt zur früheren Fassung des JVEG nicht an. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob diese überzeugend ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471,
S. 325) wollte der Gesetzgeber damit dem Trend in der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2010 - 1 Ws 135/10, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - L 2 SF 159/9, LSG Sachsen, Beschluss vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI) folgen, dass bei Erwerbsersatzeinkommen keine Haushaltsführungsentschädigung zu erfolgen hat.
Allerdings steht dem Erinnerungsführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach §
191 Halbs. 1
SGG in Verbindung mit § 20 JVEG n.F. in Höhe von 17,50 Euro (5 Stunden x 3,50 Euro) zu. Danach erhalten Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,50
Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu
gewähren ist, es sei denn ihm ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Ein solcher Nachteil kann
bei dem Erinnerungsführer unterstellt werden. Hierfür ist ausreichend, dass er die während der Heranziehung versäumte Arbeit
nachholen musste (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 20 Rdnr. 1).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG).Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).