Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Thüringen, Beschluss vom 11.11.2013 - 6 SF 230/13
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Terminsgebühr Berücksichtigung von Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit
1. Wesentliches Bemessungskriterium der Terminsgebühr ist nicht allein die Dauer des Termins, sofern die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger eine andere Bewertung bei auch an sich bloß durchschnittlicher Terminsdauer von rund 36 Minuten bedingen sollten.
2. Für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit spricht exemplarisch die notwendige intensive Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten, eine Auseinandersetzung mit dem rentenversicherungsrechtlichen Berufsschutz sowie zumutbaren Verweisungstätigkeiten und schließlich als Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger der Streit um die Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1
,
VV RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Altenburg 14.01.2013 S 14 SF 252/11 E
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Januar 2013 aufgehoben und die Gebühren des Beschwerdeführers auf 1.143,17 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: