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SG Aurich, Urteil vom 13.09.2006 - 15 AS 103/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Eigenheim und Eigentumswohnung
Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht nach den Kriterien des Mietwohnungsmarktes vorzunehmen. Wenn die Wohnfläche des Objekts sich innerhalb der Wohnflächengrenzen des sozialen Wohnungsbaus bewegt und die aufzuwendenden Kosten unter persönlichen und objektbezogenen Aspekten angemessen sind, so können die aufzuwendenden Zinsen als Kosten der Unterkunft übernommen werden, wobei die persönliche Angemessenheit gegeben ist, wenn die Finanzierung unter Beachtung der Förderungsvoraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus wirtschaftlich tragfähig und der Erwerb des Objekts nicht unvernünftig war. Überschreiten die Finanzierungskosten nicht den Betrag, der sich unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils, unterdurchschnittlicher Baukosten und der im Jahre der Errichtung angebotenen Konditionen für Hypothekenzinsen errechnet, so ist eine objektbezogene Angemessenheit gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1
,
WoFG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4