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SG Berlin, Urteil vom 25.02.2010 - 128 AS 5210/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Rentenzahlbeträgen des Ehegatten als Einkommen
Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität folgt der Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist. Lebt ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II mit einem Rentenbezieher zusammen, ist auf seinen Bedarf das Einkommen aus der Rente anzurechnen. Dabei ist das Renteneinkommen ist um den fiktiven Eigenbedarf des Rentners zu bereinigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 20 Abs. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2