SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006 - 23 AS 1202/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende
1. Voraussetzung für einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist eine zeitlich bereits erheblich vorangeschrittene
Ausbildung oder das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsende. Außerdem muss der Auszubildende aufgrund außergewöhnlicher,
nicht selbstverschuldeter Umstände seine Ausbildung innerhalb der Regelförderungsdauer nicht zum Ende bringen und daher nicht
in zumutbarer Weise auf einen Nebenerwerb zur Sicherung seines Lebensunterhalts verwiesen werden können.
2. In der Examens- oder Abschlussprüfungsphase ist es nicht möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt sicherzustellen.
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II würde den Status der Hilfebedürftigkeit des Auszubildenden zementieren, was
den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige
Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten.
3. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen
Leistungsgesetzen nicht mehr gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand
zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies ist als
vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Leistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2