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SG Dresden, Beschluss vom 25.08.2006 - S 23 KG 70/06
Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
1. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung des Kinderzuschlags, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht lediglich Bedürftigkeit des Kindes, sondern zugleich auch Bedürftigkeit der Eltern der Bedarfsgemeinschaft besteht, weshalb dieser Bedarfsgemeinschaft auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II tatsächlich erbracht werden, die die Bedürftigkeit sowohl des Kindes als auch der Eltern ausgleichen.
2. Eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes II durch den Kinderzuschlag ist jedoch ausgeschlossen, weil diese Sozialleistung mit dem deutlich formulierten Ziel verbunden ist, den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 3
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 2 § 9