SG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.04.2008 - S 52 SO 354/07 ER
Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Hilfe
zur Pflege
Da sich der zeitliche Betreuungsaufwand bei Pflegebedürftigkeit in der Regel nicht ohne ein Sachverständigengutachten mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, muss die vollständige Aufklärung der Sachlage unter Berücksichtigung sowohl
der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens als auch der Laufzeiten für die Erstellung entsprechender Gutachten aller Regel
dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Menschenwürde und des Rechts
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie dem Benachteiligungsverbot des Art.
3 GG ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar, wenn der Hilfebedürftige bereits gesundheitlich beeinträchtigt
ist und die Gefahr einer weiteren Verschlechterung besteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GG Art.
1 Abs.
1 Art.
2 Abs.
1 Art.
3 Abs.
3
,
SGB X § 20
,
SGB XII § 64
,
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