SG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - 51 AS 525/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestimmtheit des Angebots einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB
II
Das Angebot einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II muss als Verwaltungsakt
hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot erfordert insbesondere, dass die vom Adressaten auszuübende Tätigkeit genau
bezeichnet wird, wobei eine rein abstrakte Umschreibung als nicht ausreichend betrachtet wird. Dem Bestimmtheitserfordernis
genügt der Leistungsträger ebenfalls nicht, wenn er es der Einrichtung, bei der die Arbeit ausgeführt wird, überlässt, die
Arbeitszeit oder die Art der konkret zu leistenden Arbeit festzulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 S. 1 § 33
,
SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 39 Nr. 1
,