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SG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2006 - 59 AS 745/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall bei BAföG-Beziehern, Darlehenshöhe
1. Wenn eine BAföG beziehende Schülerin, die von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, deshalb ihre Wohnung aufgeben müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, nach dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss haben würde, der es ihr ermöglichte, ihre Wohnung zu halten, so liegt ein besonderer Härtefall iS von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor.
2. Der Anteil der BAföG-Leistung ist bei der Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 3
,
GSiFoG Art. 1 Nr. 21 Buchst. d
,
SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2