SG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2006 - 59 AS 745/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall bei BAföG-Beziehern, Darlehenshöhe
1. Wenn eine
BAföG beziehende Schülerin, die von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, deshalb ihre Wohnung aufgeben
müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, nach dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss
haben würde, der es ihr ermöglichte, ihre Wohnung zu halten, so liegt ein besonderer Härtefall iS von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB
II vor.
2. Der Anteil der
BAföG-Leistung ist bei der Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzurechnen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
GSiFoG Art. 1 Nr. 21 Buchst. d
,
SGB II § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2