SG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005 - S 53 SO 347/05 ER
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Abgrenzung zwischen Bedarf und Schulden bei der Übernahme von Energiekostenrückständen
Bei Energiekostenrückständen ist sozialhilferechtlich zu bestimmen, ob es sich um Bedarf oder um Schulden handelt. Ist die
Stromkostennachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge nur durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum
entstanden, so handelt es sich um Bedarf, der nach § 23 Abs. 1 SGB II zu decken ist. Ist sie durch die Nichtzahlung der geforderten
Abschlagsbeträge verursacht, so handelt es sich um Schulden, die nach § 34 Abs. 1 SGB XII übernommen werden können. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 21 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 1 S. 3 § 37 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 5 § 23 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 2 S. 2