SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010 - 16 AS 2693/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Einmalzahlung zur Abgeltung für den Anspruch eines
geschiedenen Ehegatten auf Versorgungsausgleich als Einkommen
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Verordnung sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem
SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt
wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte,
vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht,
so dass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste
und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (hier: Vereinbarung von Ehegatten anlässlich
ihrer Ehescheidung zur Abgeltung des Anspruchs eines Ehegatten auf Versorgungsausgleich in Geld). [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV (2008) § 1 Abs. 1 Nr. 2
,
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a