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SG Koblenz, Urteil vom 20.04.2006 - 13 AS 109/05
Aufwendungen für die Unterkunft in einer im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Es bestehen keine Zweifel daran, dass geltend gemachte Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich anfallen, wenn ein volljähriger Hilfebedürftiger mit abgeschlossener Berufsausbildung, der in einer Wohnung seiner Eltern lebt, mit ihnen einen Mietvertrag abgeschlossen hat und Kontoauszüge vorlegt, die zweifelsfrei nachweisen, dass Mietzahlungen in dieser Höhe seit mehreren Jahren tatsächlich geleistet wurden. Dann kann der Hilfebedürftige nicht darauf verwiesen werden, einen ggf bestehenden Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern geltend zu machen und gegen deren Mietzinsforderung aufzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 2 S. 1