SG Koblenz, Urteil vom 20.04.2006 - 13 AS 168/05
Lauf des Absenkungszeitraums beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Zwar ist die Regelung des § 31 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II auch als Sondervorschrift zu der Vorschrift des § 48 SGB X über die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten zu verstehen, die eine Aufhebung von bewilligten Leistungen ohne die
Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten erlaubt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zugleich mit der Feststellung des Eintritts
einer Leistungsabsenkung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den dann gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II zwangsläufig
noch in der Zukunft liegenden Zeitraum verfügt wird. Wird dagegen zwar die Absenkung von Leistungen per Verwaltungsakt festgestellt,
werden aber ungeachtet dessen weiterhin ungeminderte Leistungen bewilligt und ausgezahlt, kann eine spätere Rücknahme der
zu hohen Leistungsbewilligung nur auf § 45 SGB X gestützt werden.
2. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II tritt die Leistungsabsenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden
des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung der Leistung feststellt; die Absenkung dauert drei Monate. Es bedarf zum Eintritt
der Leistungsabsenkung konstitutiv eines die Absenkung feststellenden Verwaltungsaktes. Der zeitliche Verlauf des Absenkungszeitraums
ergibt sich dagegen unmittelbar aus dem Gesetz und ist daher einer hiervon abweichenden Regelung durch Verwaltungsakt nicht
zugänglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 § 48
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 31 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 5 S. 1 § 31 Abs. 6 S. 1 § 31 Abs. 6 S. 2