SG Koblenz, Urteil vom 07.09.2006 - S 11 KG 13/05
Berechnung des Kinderzuschlags bei Bewohnern von Eigenheimen
Bei der Berechnung des Kinderzuschlages ist auch nach Ablauf von 6 Monaten bei Leistungsberechtigten, die ein Einfamilienhaus
bewohnen, der tatsächliche Aufwand für Zinsen, Nebenkosten und Heizung der Berechnung des Kinderzuschlages zugrunde zu legen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 48
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1