SG Koblenz, Urteil vom 07.09.2006 - S 11 KG 19/05
Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Berechnung des Kinderzuschlags
1. Im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf Kinderzuschlag sind auch nach Ablauf von 6 Monaten die tatsächlichen Unterkunftskosten
und nicht die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Arbeitsgemeinschaft als angemessen angenommenen Unterkunftskosten für
die Berechnung des Gesamtbedarfs heranzuziehen.
2. Trotz bestehender Hilfebedürftigkeit können durch die unterschiedlichen Regelungen in § 6a
BKGG einerseits und im SGB II andererseits weder Kinderzuschlag noch Alg II gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 § 9