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SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - 25 AS 843/06
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Unterschreiten der Werte der Wohngeldtabelle, Anordnungsgrund beim einstweiligen Rechtsschutz
1. Will der Leistungsträger die Angemessenheit der Unterkunftskosten abweichend von den Werten der Wohngeldtabelle prüfen, so muss er den örtlichen Wohnungsmarkt durch eine belastbare Erhebung mit Hilfe eines Softwareprogramms transparent abbilden.
2. Bis zu einer abschließenden Klärung der Anspruchsberechtigung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren ist wenigstens ein Betrag von bis zu 5% der monatlichen Regelleistung für eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung vorläufig entbehrlich. Daher ist auch nicht zu begründen, dass ohne diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 37 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4
,
WoGG 2 § 8