SG Osnabrück, Urteil vom 03.04.2007 - S 16 SO 193/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Petö-Therapie
Die konduktive Förderung nach Petö ist als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII an die
Restriktionen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden. Eine Einordnung als heilpädagogische Maßnahme
ist daneben nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 2 Abs. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 2
,
,