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SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 - 2 AS 4309/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, abstrakte Betrachtungsweise, Zumutbarkeit einfacher Wohnungen
1. Bei der Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten kommt es darauf an, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist und nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung.
2. Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr sind Hilfebedürftigen zuzumuten.
3. Finden die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten Unterkunftskosten keinen Niederschlag in konkreten Wohnungsangeboten, so stellt dies die abstrakte Angemessenheitsberechnung nicht in Frage. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2