Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Wohnmobil
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) . Streitig ist dabei insbesondere,
welche Kosten der Kläger geltend machen kann, der in einem Wohnmobil lebte.
Der im Jahre 1955 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1.2.2005 arbeitslos. Er lebte in einem Wohnmobil, das er an wechselnden
Standorten in K. abstellte. Gegenüber der Beklagten gab er an, dass er einen festen Standplatz für sein Wohnmobil nicht habe.
Den Standplatz wechsele er nach Aufforderung durch die Polizei bzw Anwohner. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst durch
Bescheid vom 22.7.2005 die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II für den Zeitraum vom 4.7.2005 bis 31.12.2005. Hiergegen legte
der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von insgesamt
250 Euro monatlich müssten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Dabei machte er im Einzelnen folgende
Positionen geltend: Kraftfahrzeugsteuer 15 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 20 Euro, Gas, Heizung 45 Euro, Diesel 100 Euro,
Pflege 20 Euro und Wartung 50 Euro monatlich. Zur Versorgung der Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und zum
Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden. Ihm stünden im Übrigen Leistungen bereits
ab dem 15.6.2005 zu, weil er an diesem Tag bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch
Änderungsbescheide vom 30.11.2005 Leistungen (Regelleistungen) auch für die Zeit vom 21.6. bis 30.6.2005 und 1.7. bis 3.7.2005.
Durch weiteren Änderungsbescheid vom 30.11.2005 bewilligte sie ihm für den Monat Dezember 2005 eine einmalige Heizkostenbeihilfe
in Höhe von 371 Euro für den Betrieb der eigengesteuerten Heizanlage (Propangasheizung) im Wohnmobil des Klägers während der
Dauer der Heizperiode vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2006. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch
Bescheid vom 14.12.2005 zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellten keine Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs
1 SGB II dar.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 15.1.2008 abgewiesen hat. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 23.4.2009
hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ausgeführt, es könne zunächst nicht festgestellt werden, dass der Kläger,
wie von ihm behauptet, bereits am 15.6.2005 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt habe. Hinsichtlich des weiteren
streitigen Zeitraums vom 21.6.2005 bis 31.12.2005 habe der Kläger seine Klage in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung beschränkt. Zwar stelle ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Einen Anspruch auf
weitere Leistungen habe er jedoch nicht. Unter einer Unterkunft sei eine bauliche Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor
den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für die Privatheit zu gewährleisten. Dies sei auch bei einem Wohnmobil
der Fall. Entgegen der Ansicht anderer Landessozialgerichte könne dem Kläger auch eine etwaige straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche
Unzulässigkeit nicht entgegengehalten werden, solange die für das Straßenrecht zuständigen Behörden nicht gegen das Parken
einschritten. Allerdings seien die Kosten für das Halten eines Wohnmobils auf den Zweck des Wohnmobils als Unterkunft einzuschränken.
Ein Wohnmobil diene außer als Unterkunft auch als Verkehrsmittel. Kosten für die Nutzung eines Fahrzeugs seien Bestandteil
der pauschal festgelegten Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Dies habe zur Folge, dass nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft
erstattungsfähig seien, die konkret wegen der Verwendung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfallen würden (zB Kosten eines
Stellplatzes). Mithin sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Propangasheizung zu berücksichtigen
seien. Durch die Bewilligung von 371 Euro für sieben Monate sei dem Kläger aber mehr als beantragt bewilligt worden. Treibstoffkosten
könnten dem Bereich "Unterkunft" nur dann zugerechnet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung
des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfielen. Für solche Kosten sei vorliegend nichts ersichtlich, weil der Kläger nach seinen
eigenen Angaben den Treibstoff allein deshalb benötige, um sein Wohnmobil zu fahren. Soweit er geltend mache, er müsse das
Wohnmobil zur Versorgung mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser, zum Aufladen der Batterien und zum Wechsel des Stellplatzes
regelmäßig bewegen, seien dies keine Kosten, die spezifisch durch die Nutzung des Wohnmobils als Unterkunft bedingt seien.
Auch die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung habe der Kläger allein wegen des Haltens
des Wohnmobils als Fahrzeug zu tragen. Entsprechendes gelte für Kosten der Reparatur und Wartung. Der Kläger habe im Übrigen
auch nicht geltend gemacht, welche konkreten zusätzlichen Aufwendungen für Wartung er im streitigen Zeitraum gehabt habe,
die dem Verwendungszweck des Wohnmobils als Wohnungsersatz gedient hätten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB
II. Er macht insbesondere geltend, dass er ebenso wie ein Wohnungseigentümer Nebenkosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen
Kosten einer Mietwohnung erstattet erhalten müsse. Zunächst sei sein Wohnmobil wie eine selbst genutzte Eigentumswohnung als
angemessen zu betrachten, denn bei seinem Wohnmobil handele es sich um ein durchschnittliches Modell. Entsprechend der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis auf das Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - RdNr 24) seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese
angemessen seien. Als angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügten und keinen gehobenen Wohnstandard aufwiesen. Die neuesten zu Mietwohnungen
entwickelten Grundsätze des BSG würden auch gelten, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung
von angemessener Größe geltend machen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - und des 4. Senats des BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 9/09 R -). Da richtigerweise auch Wohnmobile als Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II gelten können, gäbe es im Hinblick auf die
durch die Unterkunft verursachten Kosten im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer anders als Wohnmobilbesitzer
zu behandeln. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schließe die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugsteuern, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
Reparaturkosten, Wartung und Pflege eines zum Wohnen anstelle einer Wohnung genutzten Wohnmobils nicht aus. Auch der Sinn
und Zweck der Leistung stehe einer Übernahme der genannten Kosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten nicht entgegen.
Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten neben den zur Finanzierung
geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren
und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.1.2008 aufzuheben
sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2005, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.11.2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.12.2005 zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom 21.6. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II
- Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege des Wohnmobils sowie Kosten
für Kraftstoff als Nebenkosten - bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Kosten der Unterkunft könnten nur insoweit geltend gemacht werden, als das Wohnmobil als Wohnstätte genutzt werde. Soweit
es als Verkehrsmittel diene, könnten die Kosten nicht gemäß § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigt werden. Nebenkosten iS des §
22 Abs 1 SGB II seien zudem nur diejenigen, die als Nebenkosten ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt
seien. Es sei evident, dass dies bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und weiteren Unterhaltungskosten
eines Kraftfahrzeugs nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien die Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs bereits Bestandteil
der pauschalierten Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Schließlich habe der Kläger auch keinen Nachweis erbracht, dass anfallende
Treibstoffkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Unterkunftsersatz gestanden hätten. Hinsichtlich
des Vergleichs zwischen Wohneigentum und Wohnmobil sei festzustellen, dass der Wohneigentümer durch Erwerb der Immobilie vor
Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme von Immobiliendarlehen wesentlich verbindlichere und langfristigere Verpflichtungen
eingegangen sei als der Erwerber eines Wohnmobils.
II
Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beklagten steht
dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab dem 21.6.2005
bis 31.12.2005 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht, sodass die Revision im Übrigen zurückzuweisen ist. Den
Anspruch auf Leistungen bereits ab 15.6.2005 wegen einer behaupteten Antragstellung gemäß § 37 SGB II an diesem Tag verfolgt
der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr.
Für den streitigen Zeitraum ab 21.6.2005 hat der Kläger sein Begehren rechtmäßigerweise auf die Erstattung der Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beschränkt. Dem Kläger stehen höhere Kosten der Unterkunft als bislang bewilligt
lediglich insoweit zu, als die Beklagte auch verpflichtet war, die anteiligen monatlichen Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
und die Kraftfahrzeugsteuer zu übernehmen (hierzu unter 2). Das LSG ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auch
ein Wohnmobil eine "Unterkunft" iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II darstellen kann (unter 1).
1. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die
geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der
Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen
auch Wohnwagen und Wohnmobile (vgl hierzu Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 12 mwN; Lang/Link in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 21 ff, Stand IX/09; Piepenstock in juris-PK
SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 28). Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung
eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so
insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER). Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall
auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen
und insofern in der Rolle einer Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten. Etwas anderes könnte allenfalls
dann gelten, wenn die zuständige Ordnungsbehörde eingreift und dem Kläger die Nutzung seines Wohnmobils zu Wohnzwecken im
öffentlichen Straßenraum untersagt. Dies war hier jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall.
2. Dem Kläger stehen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf
anfallenden Kosten zu, soweit diese angemessen sind. Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten
Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer
und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom
15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) klargestellt, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen
Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (aaO, RdNr 38). Insofern
findet § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend Anwendung (vgl aaO, RdNr
38). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Insofern standen dem
Kläger zunächst die anteiligen Kosten für die Heizung seines Wohnmobils mit Propangas zu, wobei die Beklagte - worauf das
LSG zutreffend hingewiesen hat - dem Kläger mit 371 Euro für eine siebenmonatige Heizperiode bereits einen höheren Betrag
als beantragt bewilligt hat.
Nach § 7 Abs 2 Nr 2 der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft auch Steuern
vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der Kläger weist insofern zu Recht
darauf hin, dass die Grundsteuer und weitere Grundabgaben als Nebenkosten eines Hauseigentümers im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz
1 SGB II im Rahmen der Angemessenheit als dessen Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Nutzt ein Grundsicherungsempfänger
ein Wohnmobil als (einzige) Unterkunft, so sind die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
nicht anders zu behandeln als die Grundsteuern, die als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden Hauseigentümers
liegen, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich
wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des SGB II sind daher die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
des Klägers nicht anders zu behandeln als entsprechende Steuern und Abgaben, die auf dem Grundeigentum liegen. Da der Kläger
das Wohnmobil auf öffentlichen Straßen nutzt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Wohnmobil polizeilich
abmelden und einen Stellplatz aufsuchen könne, für den die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Haftpflichtversicherung
nicht mehr anfallen würden. Ob die Beklagte dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II vom Kläger hätte
fordern können, kann hier dahinstehen, denn sie hat ein solches Vorgehen jedenfalls nicht gewählt. Insofern war die Beklagte
daher verpflichtet, die für das aktuelle Wohnen in dem Wohnmobil zwingend erforderliche monatlich anteilige Kraftfahrzeugsteuer
und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers zu übernehmen, wobei das BSG als Revisionsgericht
die von dem Kläger bislang lediglich pauschal geltend gemachten Beträge von 20 bzw 15 Euro monatlich nicht eigenständig auf
ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Der konkrete Nachweis über die Höhe der monatlich anfallenden Kosten wird daher
vom Kläger gegenüber der Beklagten erst noch zu erbringen sein.
Anders verhält es sich bei den übrigen geltend gemachten Kosten des Klägers. Diese stellen keine Kosten der Unterkunft gemäß
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Für Pflege und Wartung seines Wohnmobils beantragt der Kläger lediglich pauschal 70 Euro monatlich.
Der Kläger muss sich hier ebenso behandeln lassen wie ein Wohneigentümer, dem gerade kein Anspruch auf eine "Erhaltungspauschale"
zusteht (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - = SozR 4-4200 § 22 Nr 17, insbesondere RdNr 16). Der Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII führt
lediglich zu einer "entsprechenden" Anwendung der Verordnung (so auch BSG, aaO). Zwar sieht § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 der Verordnung
zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich hier um
eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie (und erst recht hier
bei einem zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobil) mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der
Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese sich schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind (aaO, RdNr 16). Insofern hat
das LSG zu Recht entschieden, dass der Kläger nur dann Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils
hätte geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären.
Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Dieselkraftstoff in Höhe der von ihm geltend gemachten 100 Euro monatlich zu.
Zu Recht verweist das LSG hier darauf, dass diese vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht spezifisch mit der Funktion des
Wohnmobils gerade als Unterkunft verbunden sind. Dem Kläger steht im Rahmen seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich
zusätzlich mit dem Wohnmobil noch fortzubewegen bzw mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen. Diesen Bedarf muss der Kläger
- wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - aus der Regelleistung decken.
Der Senat hat hier nicht darüber zu befinden, inwiefern die in der Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
enthaltenen Anteile für die Teilnahme am Verkehr, die dann in die Regelleistung eingeflossen sind, den Bedarf decken können.
Rechtlich maßgebend ist hier ausschließlich, dass eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in keinem Zusammenhang mehr
mit dem Schutzzweck des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Gewährung einer angemessenen Unterkunft) steht. Soweit der Kläger schließlich
geltend macht, er müsse das Wohnmobil gerade wegen seiner Nutzung als Wohnung (etwa zur Leerung der Toilette etc) bewegen,
kann auch dies keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kraftstoff begründen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung
des Klägers zutrifft. Ein Anspruch scheidet ohnehin aus, weil bei den Kraftstoffkosten eine Differenzierung in Kosten, die
zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten,
schon rein tatsächlich nicht möglich ist.
Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beträge hat der Senat im Übrigen keine Zweifel, dass die Kosten des Wohnmobils
angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren und insbesondere unter der Vergleichsschwelle der Mietkosten einer angemessenen
Ein-Zimmer-Wohnung liegen.