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BSG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 R 26/16
Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes Zahlungen für Urlaubsabgeltung Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente in einem spezifischen Monat Verhinderung einer Übersicherung
1. Die Regelung in § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen; in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt im Monat das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird.
2. Dem Beschäftigungssachverhalt kommt ein dem jeweiligen Anwendungszusammenhang angepasster (funktionsdifferenter) Inhalt zu.
3. § 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war und damit eine Übersicherung eintritt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 3
,
SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.08.2016 L 14 R 131/15 , SG Gelsenkirchen 21.01.2015 S 14 R 137/13 WA
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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