Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst mit der
Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 17.11.2015 in dem nachfolgenden Zeitraum vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 Alg beanspruchen
konnte oder der Anspruch geruht hat, weil sie in dieser Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiterhin
eine Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Bayern beanspruchen konnte.
Das SG hat - bestätigt durch das LSG - die Beklagte unter Abänderung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Alg auch
für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt,
ein Ruhen wegen der bis zum Ende des Monats gezahlten Unterhaltsbeihilfe, bei der es sich um Arbeitsentgelt handele, scheitere
daran, dass von dem Ruhenstatbestand des §
157 Abs
1 SGB III nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses
begründet oder die Zeiten der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses betreffen würden. Entscheidend
sei, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen sei. Da die Klägerin ab dem
18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern gestanden habe, könne es
sich nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende
zwar Arbeitseinkommen iS von §
14 SGB IV darstelle, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es handele sich um eine Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer
Änderung der Zuordnung führe. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeihilfe am Monatsende gezahlt werde, ändere hieran nichts.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte eine Divergenz.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Darlegung einer Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet
wird, dass diese ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll.
Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen
rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen
abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Schließlich
ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beklagte behauptet zwar, das LSG weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung des 13. Senats in seiner Entscheidung
vom 2.11.2015 (B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2) ab und formuliert abstrakte Rechtssätze des LSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen kein bis zum Monatsende
zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar") und des 13. Senats des BSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum
Monatsende weitergezahlt werden, stellen bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar"). Sie benennt jedoch
keine konkrete Passage der Entscheidung des 13. Senats, aus der sich der behauptete Rechtssatz ergibt und legt zudem nicht
dar, dass es sich um eine tragende Rechtsansicht handelt. Insofern genügt es nicht, wenn ein Beteiligter einen im Wege der
Interpretation selbst gedeuteten oder fortgeschriebenen Rechtssatz anführt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 15b).
Die Beklagte trägt lediglich vor, es begründe keinen rechtserheblichen Unterschied, dass das BSG den von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz im Zusammenhang mit der Frage aufgestellt habe, ob das Arbeitsentgelt bei der Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sei, weil sowohl für die Anwendung des §
162 Nr
1 SGB VI (Nachversicherung) als auch für diejenige des §
157 Abs
1 SGB III die Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts iS von §
14 SGB IV und insbesondere dessen zeitliche Zuordnung entscheidend sei. Insofern hätte sie sich - zur Darlegung eines die Entscheidung
des BSG tragenden Rechtssatzes - aber näher mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei der Nachversicherung
befassen müssen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, dass als tatbestandliche Voraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge
bei Nachversicherung gemäß §
181 Abs
2 Satz 1
SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum, der
die Zeit bis Ausscheiden des Nachversicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung umfasst, vorausgesetzt werden (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 13). Zu einer Berücksichtigung der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses
auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt kommt der
13. Senat nur mit der Begründung, dass sich diese Bezüge dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich
und zeitlich zuordnen lassen (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 22). Inwieweit sich aus diesen Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer Nachversicherung
auf die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
157 Abs
1 SGB III und eine Divergenz von abstrakten Rechtssätzen geschlossen werden kann, wird nicht näher dargelegt.
Ein grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sich schon nicht mit der Klärungsbedürftigkeit
unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.