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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - 5 KR 4986/08
Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer Rente des Versorgungswerks der Presse
Das Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden ist. Eine Rentenzahlung aus einer vom Versorgungswerk der Presse Gmbh vermittelten Lebensversicherung ist vielmehr eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist. Eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung gehört jedoch nur dann zu den genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Versorgungswerk der Presse nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.08.2008 S 8 KR 8311/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.8.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: