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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - 5 KR 5046/09
Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der für die Auslegung des Merkmals "zuletzt krankenversichert" in § 5 Abs.1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V ausschlaggebende Systembezug zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch dann, wenn zwischen der absicherungslosen Zeit und der Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zeitraum liegt, während dem der Betreffende im Krankheitsfall nach Maßgabe des Sozialhilferechts (vgl. §§ 264 SGB V, 48 SGB 12) oder des Strafvollzugsrechts (§§ 56 ff StVollzG) abgesichert war.
Entgegen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen in deren Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.3.2007 muss es sich bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht um die "zeitlich letzte" Versicherung vor dem möglichen Zustandekommen einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handeln. Der für die Auslegung des Merkmals "zuletzt gesetzlich krankenversichert" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ausschlaggebende konkrete Systembezug zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen der absicherungslosen Zeit und der Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zeitraum liegt, während dem der Betreffende im Krankheitsfall nach Maßgabe des Sozialhilferechts oder des Strafvollzugsrechts abgesichert war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 174 Abs. 5
,
SGB V § 186 Abs. 11
,
SGB V § 264 Abs. 5
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a
, ,
SGB XII § 48
,
StVollzG §§ 56ff
Vorinstanzen: SG Freiburg 13.10.2009 S 14 KR 3452/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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