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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - 5 KR 5179/08
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH
Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses erfordert, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen (hier bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers einer GmbH oder eines in anderer Funktion nicht als Geschäftsführer mitarbeitenden angestellten Gesellschafters).
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG S 15.09.2008 S 8 KR 2823/07
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen Nr. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts S. vom 15.9.2008 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

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