Tatbestand
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Beschluss und Gerichtsbescheid vom 03.03.2014 (Ziffer III.).
Mit Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer
Sperrzeit für die Zeit vom 01.09.2013 bis 07.09.2013 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mindere sich um sieben
Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg vom 08.09.2013 bis 30.08.2014 iHv 28,43 EUR
täglich.
U.a. dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss und Gerichtsbescheid vom 03.03.2014 hat
das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer I.), den Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.10.2013 aufgehoben und den Beklagten zur Gewährung von Alg verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Ziffer II.).
Daneben hat es entschieden, dass der Beklagte dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (Ziffer III.).
Gegen Ziffer I. und III. des Beschlusses und Gerichtsbescheides vom 03.03.2014 hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt. Die als Beschwerde auszulegende "Berufung" gegen Ziffer I. wird unter dem Az L 10 AL 79/14 B PKH geführt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.03.2014 insoweit aufzuheben, als die Beklagte mir die außergerichtlichen
Kosten zu erstatten hat und die Überprüfung der Freibeträge für die Kinder.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid könne der Kläger nicht anfechten. Mit einer Klageerweiterung bestehe kein Einverständnis.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen Ziffer III. des Beschlusses und Gerichtsbescheides des SG vom 03.03.2014 ist nicht zulässig (§
144 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Unabhängig davon, dass die Richtigkeit der Kostenentscheidung im Hinblick auf das jedenfalls teilweise Obsiegen des Klägers
fraglich erscheint, ist die Berufung nach §
144 Abs
4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung - neben seiner
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH - alleine gegen die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des SG vom 03.03.2014.
Daher war die Berufung gegen Ziffer III. des Beschlusses und Gerichtsbescheides des SG vom 03.03.2014 als unzulässig zu verwerfen.
Die im Berufungsverfahren zuletzt erklärte Klageänderung bzw -erweiterung in Bezug auf die Prüfung, ob für die Höhe des Alg
Freibeträge für die Kinder des Klägers zu berücksichtigen sind, ist nicht zulässig, denn eine solche setzt eine zunächst zulässige
Berufung voraus (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10. Aufl, §
99 Rn 12 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.