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LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2010 - 15 VS 9/07
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung in der Soldatenversorgung; Entschädigungsleistungen für die Verletzung eines Soldaten durch Mörser-Feuer der eigenen Bundeswehrangehörigen
Nach § 81 Abs. 1 des SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Hinsichtlich der Beweislage ist dabei davon auszugehen, dass die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigungsfolgen herbeigeführt haben, nachzuweisen sind. Nach ständiger Rechtsprechung in allen Zweigen der sozialen Entschädigung müssen die Schädigung und die Schädigungsfolge nachgewiesen werden. Nur für die Kausalität zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen genügt die Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen wesentlich mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung - also von wesentlicher Bedingung - gewesen ist/sind. Die Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) erfolgt gemäß § 30 Abs. 17 BVG nach Maßgabe der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (hier: Entschädigung sowohl für die körperlichen als auch die psychischen Folgen einer schweren Verletzung eines Soldaten durch Mörser-Feuer der eigenen Bundeswehrangehörigen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 17
,
BVG § 30 Abs. 2
,
SVG § 81 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 16.02.2007 S 11 VS 3/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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