Tatbestand:
Der 1936 geborene Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Am 03.10.1983 hat sich auf dem Truppenübungsplatz M. ein schwerer Unfall dergestalt ereignet, dass Mörser-Feuer auf das Spitzenfahrzeug
einer Fahrzeugkolonne gerichtet worden ist. Der Kläger ist hierbei als Oberleutnant der Reserve erheblich verletzt worden.
In Ausführung des mit Schreiben des Klägers vom 10.11.1986 angenommenen Vergleichsangebotes des Beklagten vom 22.09.1986 hat
das Versorgungsamt A. mit Bescheid vom 05.11.1987 nachstehende Wehrdienstbeschädigungsfolgen (WDBF) festgestellt:
1. Durch Osteosynthesematerial überbrückter Defekt des Unterkiefers mit Verlust der Zähne 41 bis 43 und 31 bis 32; Narben
am Kinn, eingeschränkte Mundöffnung;
2. Psychoreaktive Störung;
3. Reizlose Bauchnarben nach Granatsplitterverletzung und Bauchschnitt; Splitter im Unterbauch und in den Weichteilen des
linken Oberschenkels;
4. 4 cm lange im Bereich des linken Handgelenkes um den Kleinfingerballen verlaufende Narbe mit endgradiger Einschränkung
der Handgelenksbeweglichkeit;
5. Operativ versorgte traumatische Blasenruptur;
6. Splitter im Bereich des Rektums;
zu Nr.1 bis 6 hervorgerufen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - ist mit
Wirkung ab Oktober 1983 mit 70 v.H. bewertet worden, ab April 1984 mit 60 v.H. Hierbei hat der Beklagte eine besondere berufliche
Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG für die Tätigkeit als ehemaliger Exportleiter berücksichtigt. Nach Auskunft der Firma E. J. & Co KG - Lufttechnische Anlagen
vom 24.02.1987 ist der Kläger auf Grund des Schießunglückes den an ihn gestellten Anforderungen (z.B. Reisetätigkeit, stundenlange
Verhandlungen in Fremdsprachen) nicht mehr gerecht geworden.
Der Neufeststellungsantrag des Klägers vom 01.12.2003 ist am 03.12.2003 bei dem Amt für Versorgung und Familienförderung A.
eingegangen. Der behandelnde Internist Dr. P. S. hat mit Arztbrief vom 02.01.2004 unabhängig von der Ursache folgende Diagnosen
gestellt: Persönlichkeitsstörung; Zustand nach Polytrauma bei Granatsplitterverletzung; metabolisches Syndrom; benignes Prostataadenom.
Dr. S. hat mit psychiatrisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22.01.2004 ausgeführt, dass sich Hinweise auf das Vorliegen
einer ernsthafteren Störung auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben hätten. Nach einer stationären Behandlung am Klinikum K.
im Herbst 2003 werde eine länger dauernde psychiatrische Vorgeschichte mit Verdacht auf manische Depression geschildert. Ein
Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen bestünde eindeutig nicht. Dementsprechend ist der Neufeststellungsantrag
des Klägers mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 03.03.2004 abgelehnt worden. Die WDBF würden
wie bisher eine MdE um 50 v.H. bedingen, die gemäß § 30 Abs.2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf 60 v.H. erhöht worden sei.
Der Kläger hat in wiederholten, engzeilig beschriebenen Briefen sein "unverzügliches Recht als schwerverletzter Soldat der
Reserve" gefordert. Die Schreiben des Klägers haben sich regelmäßig auch auf generelle Missstände bei der Bundeswehr bezogen.
Der Beklagte hat nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr:
SGB IX) mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 17.02.2004 den Grad der Behinderung (GdB) von zuvor 50
auf nunmehr 80 angehoben. Neben den festgestellten WDBF sind schädigungsfremd eine "seelische Krankheit", eine "Zuckerkrankheit"
sowie ein "Bluthochdruck" mit Einzel-GdB-Werten von 40, 20 und 10 berücksichtigt worden.
In der Versorgungsangelegenheit des Klägers ist sein Widerspruch vom 08.04.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung
und Familienförderung A. vom 03.03.2004 mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung
vom 06.08.2004 zurückgewiesen worden. Durch die seither aktenkundig gemachten ärztlichen Unterlagen, insbesondere den aktuellen
Befundbericht des Dr.S. sowie den Arztbrief des Klinikums K. vom 01.10.2003 lasse sich keine wesentliche Verschlechterung
der (schädigungsbedingten) depressiven Symptomatik nachweisen. Eine stationäre Weiterbehandlung habe der Kläger diesbezüglich
abgelehnt. Eine medikamentöse Therapie werde derzeit hinsichtlich der psychoreaktiven Störung offensichtlich nicht durchgeführt.
Die weiterhin geltend gemachten internistischen Gesundheitsstörungen, nämlich der Diabetes mellitus, die pulmonalen Beschwerden
sowie die Bluthochdruck- und Herzerkrankung stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem 1983 erlittenen Schießunfall
und den daraus resultierenden WDBF. Die MdE betrage wie bisher unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit
im Sinne von § 30 Abs.2 BVG 60 v.H.
Nachdem der Kläger bereits am 13.04.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben hatte, ist der Widerspruchsbescheid des
Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 06.08.2004 gemäß §
96 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Auch dort hat er in wiederholten, engzeilig beschriebenen Schriftsätzen
auf die bei ihm bestehenden "Versorgungslücken" hingewiesen und vor allem die bei ihm auf internistischem und urologischem
Fachgebiet bestehenden Funktionsstörungen hervorgehoben. Beigefügt gewesen sind zahlreiche Presseberichte betreffend die unterschiedlichsten
Ereignisse positiver und negativer Art bei der Bundeswehr.
Das Sozialgericht Augsburg hat die WDB-Akten des Wehrbereichsgebührnisamtes V sowie die Versorgungs- und Schwerbehinderten-Akten
des Beklagten beigezogen. Mit Beweisanordnung vom 09.03.2005 ist Dr. N. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Dieser hat mit fachinternistischem Gutachten vom 11.08.2005 ausgeführt,
dass die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen "Zuckerkrankheit mit peripherer Nervenschädigung", "Bluthochdruck mit beginnender
hochdruckbedingter Herzerkrankung", "Übergewicht", "Prostataadenom" und "asymptomatische Gallenblasensteine" schädigungsfremder
Natur seien und nicht auf das Trauma vom 03.10.1983 zurückgeführt werden könnten. Die bereits festgestellten WDBF würden unverändert
eine MdE um 60 v.H. bedingen (§ 30 Abs. 1 und 2 BVG).
Der nach §
109 SGG benannte und bestellte Sachverständige Dr. R. W. ist mit psychiatrischem Gutachten vom 10.04.2006 zu dem Ergebnis gekommen,
dass die MdE nunmehr allein aus medizinischer Sicht mit 60 v.H. zu bewerten sei. Für die Schädigungsfolgen auf körperlichem
Gebiet sei die MdE von den Vertretern der verschiedenen Fachgebiete mit 30 v.H. veranschlagt worden. Hinweise auf eine stattgefundene
Veränderung der Entscheidungsgrundlagen seien insoweit nicht zu sichern, so dass diese MdE nach wie vor als gerechtfertigt
anzusehen sei. Auf psychiatrischem Gebiet sei eine MdE von 50 anzunehmen; es sei eine Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung
bis hin zur Therapieresistenz eingetreten. Eine Gesamt-MdE von 60 v.H. (im Sinne von § 30 Abs.1 BVG) erscheine angemessen.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht Augsburg darauf hingewiesen, dass Dr. R. W. eindrucksvoll
eine Verschlechterung der schädigungsbedingten psychischen Problematik beschrieben habe. Auf ausdrückliches Anraten der Vorsitzenden
haben die Parteien folgenden widerruflichen Vergleich geschlossen:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 abzuändern
und ab Januar 2006 (Untersuchung bei Dr. R. W.) die bei dem Kläger vorliegende MdE nach § 30 Abs.1 BVG mit 60 v.H. zu bewerten.
2. Er erklärt sich bereit, 2/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Dieser Vergleich kann bis zum 31.01.2007 (Eingang bei Gericht) von beiden Beteiligten widerrufen werden.
Vorstehender Vergleich ist von beiden Beteiligten fristgerecht widerrufen worden. Der Kläger hat darauf hinweisen lassen,
dass sich auch die internistischen Folgen des Schießunglückes verschlimmert hätten. Der Beklagte hat eine weitere Aufklärung
in Hinblick auf eventuell vorliegende zerebrale Durchblutungsstörungen für erforderlich gehalten.
Das Sozialgericht Augsburg hat keine weitere Sachverhaltsermittlungen aufgenommen und der Klage mit Urteil vom 16.02.2007
- S 11 VS 3/04 - teilweise stattgegeben: Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.08.2004 abzuändern und ab Januar 2006 die MdE des Klägers nach § 30 Abs.1 BVG mit 60 v.H. zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet 2/10 der notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.04.2007 ging am 20.04.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von
Seiten des BayLSG wurden die WDB-Akten des Wehrbereichsgebührnisamtes V sowie die Versorgungs- und Schwerbehinderten-Akten
des Beklagten beigezogen. Die Bevollmächtigten des Klägers hoben hervor, dass ab 01.12.2003 eine MdE nach § 30 Abs.1 BVG um 100 v.H. begehrt werde.
Der Kläger selbst wies in wiederholten, engzeilig beschriebenen Schriftsätzen auf die bei ihm bestehenden physischen und psychischen
Probleme hin und fügte diesmal überwiegend Presseberichte negativer Art über die Bundeswehr bei.
Das BayLSG bestellte mit Beweisanordnung vom 13.09.2007 Dr. D. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser wurde von dem Kläger selbst mit Schreiben vom 19.09.2007 wegen möglicher Befangenheit
abgelehnt. Außerdem sei er primär "unfallmedizinisch-internistisch" betroffen. Dementsprechend wurde Dr. D. mit Schreiben
des BayLSG vom 25.09.2007 entbunden.
Das BayLSG ersuchte die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.10.2007 um Stellungnahme. Bedauerlicherweise sei
der Kläger entsprechend dem Attest des Dr. B. vom 28.09.2007 auf absehbare Zeit nicht reisefähig. Es werde daher angeregt,
das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Kläger wieder reisefähig sei. Sollte dies nicht gewünscht werden, bestehe
Gelegenheit zur Benennung eines Arztes eigener Wahl gemäß §
109 SGG ebenfalls bis zum 30.11.2007. Dem BayLSG sei leider kein weiterer qualifizierter Gutachter unmittelbar vor Ort bekannt als
der von dem Kläger abgelehnte Dr. D ... Dessen Beauftragung sei dem BayLSG sachdienlich erschienen, da hier entsprechend den
fast täglich eingehenden Schriftsätzen des Klägers eine "Fehlverarbeitungsstörung des erlittenen Traumas" vorzuliegen scheine.
Die Bevollmächtigten des Klägers benannten mit Schriftsatz vom 14.11.2007 Chefarzt Dr. B. gemäß §
109 SGG. Eine Untersuchung im Bezirkskrankenhaus K. kam jedoch nicht zu Stande, weil der Kläger selbst wiederholt ausdrücklich beantragt
hatte, nicht Chefarzt Dr. B. gutachtlich zu hören, sondern den Internisten Dr. C. in C-Stadt. Für diesen führte die Oberärztin
Dr. C. mit Gutachten vom 07.08.2008 aus, dass eine chronische psychoreaktive Störung mit Entwicklung einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung sowie reaktiven Depression vorliege. Hier sei die Einzel-MdE von 80 v.H. im Sinne einer schweren Störung
mit schweren Anpassungsschwierigkeiten nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" angemessen. In der Zusammenschau,
vor allem mit der relativen Harninkontinenz und der Afterschließmuskelschwäche (Splitter im Bereich des Rektums), betrage
die MdE derzeit 90 v.H. Die von dem Kläger angeführten internistischen Erkrankungen seien nicht ausschließlich in Zusammenhang
mit den anerkannten WDBF zu sehen.
Dr. S. führte mit internistisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 05.09.2008 aus, dass eine Harninkontinenz nicht als
weitere WDBF anzuerkennen sei. Vermehrtes Trinken und vermehrtes Wasserlassen seien typische Klagen bei beginnender Zuckerkrankheit.
Auch dem Vorschlag der Gerichtsgutachterin, eine Afterschließmuskelschwäche mit chronischer Stuhlinkontinenz und dem Auftreten
unwillkürlichen Stuhlabgangs als Schädigungsfolge anzuerkennen, könne nicht zugestimmt werden. Im Gerichtsgutachten würden
jegliche Untersuchungsbefunde fehlen, die eine derartige Gesundheitsstörung überhaupt belegten. Vielmehr seien im November
2007 Darmdivertikel und eine entzündliche Darmerkrankung diagnostiziert worden.
Dr. K. ergänzte mit nervenärztlich-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 29.09.2008, dass bereits Dr. R. W. als Psychologe
in seinem Gutachten vom 10.04.2006 eine Verschlechterung mit einer Chronifizierung bis hin zur Therapieresistenz begründet
und hierfür einen GdS von 60 vorgeschlagen habe. Im Gutachten der Dr. C. seien jetzt keine wesentlichen Änderungen beschrieben.
Der Kläger wohne seit 2002 bei seiner Lebensgefährtin; es bestehe ein gutes Verhältnis. Bei der Medikation und der Therapie
sei keine spezifische Behandlung der psychischen Symptomatik berichtet worden. Im psychischen Befund finde sich eine depressive
Verstimmung und Fixierung auf ein bestimmtes Thema, jedoch kein Anhalt für Denkfähigkeitsstörungen oder ein konzentriertes
Verhalten. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. R. W., auf das sich das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007
stütze, ergäbe sich deshalb keine wesentliche Änderung.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2008 hat der Vertreter des Klägers erklärt, er sei zu einem unwiderruflichen Vergleichsabschluss
nicht ermächtigt. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, dass aufgrund der Gutachtenslage ein Vergleichsabschluss aus seiner
Sicht nicht in Frage komme. Das zuletzt gemäß § 109 eingeholte Gutachten sei aus heutiger Sicht nicht von Dr. C., sondern
von Frau Dr. C. erstellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Senat des Weiteren darüber in Kenntnis gesetzt,
der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er zu keiner weiteren ambulanten Untersuchung mehr bereit sei.
Um Stellungnahme gebeten hat Dr. C. am 26.11.2008 mitgeteilt, dass das Gutachten vom 07.08.2008 von ihm in Zusammenarbeit
mit Dr. C. gefertigt worden sei. Neben den erheblichen somatischen Störungen und Schädigungen des Patienten stehe die ausgeprägte
chronische psychoreaktive Störung mit reaktiver Depression des Patienten im Vordergrund, die letztlich auch den höchsten Einzel-GdS
bedinge. Leider habe sich der Kläger auch ihm gegenüber einer umfangreichen psychiatrischen Begutachtung verweigert.
Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 07.12.2008 als weitere Schädigungsfolge ein Angina-pectoris-Leiden geltend gemacht.
Dr. C., der aufgrund sich kreuzender Vorgänge erneut um Stellungnahme gebeten worden ist, hat mit weiterer Stellungnahme vom
12.01.2009 eingeräumt, dass den Ausführungen von Dr. S. in nahezu allen Bereichen zuzustimmen sei. Dessen Einschätzung decke
sich weitestgehend mit den Einschätzungen des eigenen Gutachtens vom 07.08.2008. Weiterhin sei auch den Ausführungen von Dr.
K. als Neurologen aus seiner Sicht ebenfalls weitgehend zuzustimmen. Auch wenn die erheblichen psychoreaktiven Störungen des
Patienten mit schizoiden Zügen im Alltag vielleicht zu keinen schwerwiegenden Behinderungen führten, sei die Problematik der
Grunderkrankung sicherlich auch aufgrund der aussagefähigen und umfangreichen Schreiben des Klägers selbst offensichtlich.
Er denke, dass der Psychologe Dr. L. im April 1997 mit dem Begriff einer "querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung"
das Grundproblem sehr gut getroffen habe. Eine diesbezügliche Untersuchung sei jedoch von dem Kläger auch ihm gegenüber abgelehnt
worden. Die angesprochenen urologischen Fragestellungen könnten von ihm nicht abschließend bewertet werden und würden in das
urologische Fachgebiet fallen.
Der Senat hat die Bevollmächtigten des Klägers mit Nachricht vom 21.01.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend den
Ausführungen des Dr.C. vom 12.01.2009 und der fehlenden Bereitschaft des Klägers, sich weiteren Untersuchungen vor allem auf
nervenfachärztlichem Gebiet zu unterziehen, keine Aussicht auf Erfolg der Berufung mehr bestehe. Die Bevollmächtigten des
Klägers haben mit Schriftsatz vom 04.02.2009 mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt hätten.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat sich Dr. S. als neuer Bevollmächtigter bestellt. Ihm ist antragsgemäß Akteneinsicht bewilligt
worden.
Dr. D. hat den Kläger am 16.04.2009 einmalig behandelt und bescheinigt, der Kläger schildere die Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit einer sich anschließenden reaktiven Depression als Folge einer schweren Unfallverletzung vom 03.10.1983.
Der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen
nicht nach München fahren könne. Es werde beantragt Dr. D. als Gutachter zu hören. Als erfahrener Gerichtssachverständiger
könne er seine Funktion als behandelnder Arzt und als Gutachter auseinander halten. Der Senat hat mit Beweisanordnung vom
21.07.2009 erneut Dr. D. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt, da ein anderer ortsnaher entsprechend qualifizierter Gutachter nicht zur Verfügung
steht. Im Hinblick auf das Arzt-Patienten-Verhältnis hat Dr. D. mit Schreiben vom 24.07.2009 um Entbindung von dem Gutachtensauftrag
gebeten.
Trotz Hinweises des Senats mit Nachricht vom 30.07.2009 ist der Kläger nicht bereit gewesen, sich bei Dr. S. in München auf
Kosten der Staatskasse untersuchen zu lassen. Nachdem sich der Kläger gegen eine Untersuchung in München ausgesprochen hat,
hat auch der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 08.09.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr
vertrete.
In Auswertung des von dem Kläger vorgelegten Arztbriefes des Klinikums K. (Urologische Abteilung) vom 31.08.2009 hat Dr. S.
mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 08.09.2009 mitgeteilt, aus diesem Arztbrief gehe die Diagnose einer benignen Prostatahyperplasie
hervor, die zu erheblichen Harnabflussstörungen geführt habe. Daher musste ein Dauerkatheter gelegt werden, um eine Harnverhaltung
zu beseitigen. Erhöhte Restharnmengen seien seit Jahren bekannt, eine Katheteranlage und eine Prostataresektion seien bisher
jedoch abgelehnt worden. Mit diesem aktuellen urologischen Arztbrief bestätige sich die bisherige Annahme, dass die Harninkontinenz
als Folge einer Prostatahyperplasie mit Restharnbildung (Überlaufblase) zu werten sei und in keinem Zusammenhang mit den anerkannten
Schädigungsfolgen stehe. Bereits bei der urologischen Begutachtungsuntersuchung vom 09.02.1994 sei ausgeführt worden, dass
sich auf urologischem Fachgebiet nach operativ versorgter Harnblasenruptur keine bleibenden Schäden eingestellt hätten. Insbesondere
seien keine Miktionsstörungen zurückgeblieben. Somit bleibe es bei der bisherigen Einschätzung, dass die zusätzliche Feststellung
einer Schädigungsfolge auf urologischem Fachgebiet unbegründet und die jetzt beklagten Beschwerden auf urologischem Fachgebiet
auf Nichtschädigungsfolgen zurückzuführen seien.
Der Kläger übermittelte den Bericht des Dr. G. vom 20.10.2009 betreffend seines stationären Aufenthaltes vom 15.10.2009 bis
21.10.2009 in der urologischen Abteilung des Klinikums K ... Nach durchgeführter Cystoskopie ist der Kläger letztlich in beschwerdefreiem
Zustand mit gutem Strahl und einem Restharn von 70 ml entlassen worden.
Entsprechend den Hinweisen des Klägers holte das BayLSG einen aktuellen Befundbericht bei Dr.B. ein. Dieser hat auf den bei
dem Kläger bestehenden Diabetes mellitus Typ II hingewiesen, ebenso auf die Hypertonie sowie einen zunehmenden Harnverhalt.
Letzterer sei inzwischen durch eine Operation der Prostata beseitigt worden.
Dr. D. hat mit Nachricht vom 11.11.2009 mitgeteilt, dass sich der Kläger bei ihm zuletzt am 15.06.2009 vorgestellt habe. Der
Kläger sei von ihm wegen einer Depression mit Mirtazapin behandelt worden. Die Symptomatik habe sich nicht geändert. Die Schmerzproblematik
sei bei ihm zwar angesprochen worden. Die Behandlung erfolge jedoch durch den Hausarzt Dr. B ...
Der Senat hat den Beklagten nochmals um Auswertung der neu eingereichten ärztlichen Unterlagen gebeten. Gestützt auf die nervenärztliche
Stellungnahme des Dr. K. vom 16.12.2009 und die versorgungsärztlich-internistische Stellungnahme des Dr. S. vom 22.12.2009
hat der Beklagte mitgeteilt, dass weder weitere Schädigungsfolgen noch ein höherer GdS anerkannt werden könne.
Der Kläger hat ein aktuelles Attest von Dr. B. vom 06.05.2010 eingereicht. Danach befinde er sich regelmäßig in der urologischen
Abteilung des Krankenhauses K. in Behandlung. Der psychisch angeschlagene Patient sei nur gering belastbar. Er sei schwerwiegend
chronisch krank (Wehrdienstbeschädigung, Diabetes mellitus, Hypertonie).
Mit Schreiben vom 21.05.2010 machte der Kläger eine Leidensverschlimmerung geltend und übermittelte mit Schreiben vom 22.05.2010
eine Überweisung des Dr. B. zur kurativen Mitbehandlung der bei ihm bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Ergänzend
hat er mit Schreiben vom 31.05.2010 darauf hingewiesen, dass sein Rechtsanspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen im Sinne
von §§ 25 ff. BVG unverzüglich zu realisieren sei. Der Beklagte hat mit Nachricht vom 01.06.2010 mitgeteilt, dass der Antrag auf Wohnungshilfe
zuständigkeitshalber an das Landratsamt Oberallgäu (Kriegsopferfürsorgestelle) weitergeleitet worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 ist für den Kläger niemand erschienen.
Er beantragt sinngemäß:
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007 wird der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom
03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 verurteilt, bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen auf internistischem
Fachgebiet (Angina pectoris, Herzerkrankung, Herzinsuffizienz) und auf urologischem Fachgebiet (Hyperplasie der Prostata mit
Miktionsstörungen) festzustellen und den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab 01.12.2003 nach § 30 Abs.1 BVG mit 100 zu bewerten und entsprechende Rentenleistungen zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 SGG in Verbindung mit §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Nach § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während
der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden
ist. Hinsichtlich der Beweislage ist dabei davon auszugehen, dass die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigungsfolgen
herbeigeführt haben, nachzuweisen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 31/90 in SozR 3-3200 § 81 Nr.6).
Nach ständiger Rechtsprechung in allen Zweigen der sozialen Entschädigung müssen die Schädigung und die Schädigungsfolge nachgewiesen
werden. Nur für die Kausalität zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen genügt die Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen wesentlich
mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden
Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung - also von wesentlicher Bedingung - gewesen ist/sind (BSG, Urteil
vom 18.05.2006 - B 9 a V 2/05 R).
Die Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) erfolgt gemäß § 30 Abs.17 BVG nach Maßgabe der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" haben die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die für die Zeit vor dem 01.01.2009 als antizipierte
Sachverständigengutachten zu beachten gewesen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R; Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95) abgelöst. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
und nunmehr die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind ein auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk,
das die möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns
und der Gleichbehandlung dient.
Die wesentliche Schädigung verursacht durch den Unfall vom 03.10.1983 ist die bei dem Kläger bestehende "psychoreaktive Störung".
Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige Dr. W. hat mit Gutachten vom 10.04.2006 schlüssig und überzeugend eine Verschlechterung
der schädigungsbedingten psychischen Problematik beschrieben und auf seinem Fachgebiet einen Einzel-GdS von 50 festgestellt.
Ab Januar 2006 (Untersuchung bei Dr. W.) ist somit nachgewiesen, dass bei dem Kläger eine schwere Störung mit mittelgradigen
sozialen Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz Rz.26.3" bzw. im Sinne der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Rz.3.7" vorliegt.
Entgegen den Ausführungen von Dr. C. und Dr. C. mit Gutachten vom 07.08.2008 ist diesbezüglich ein höherer Einzel-GdS als
50 jedoch nicht festzustellen. Denn Dr. K. hat mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 29.09.2008 schlüssig und überzeugend
darauf hingewiesen, dass Dr. W. mit Gutachten vom 10.04.2006 eine Verschlechterung mit einer bereits eingetretenen Chronifizierung
bis hin zur Therapieresistenz beschrieben hat. Der Kläger ist auf den schweren Unfall vom 03.10.1983 sowie auf das Thema "generelle
Missstände bei der Bundeswehr" fixiert, wie sich unter anderem auch aus seinen zahlreichen Schreiben an das Sozialgericht
Augsburg und das BayLSG ergibt. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Kläger in einer geordneten Beziehung zu
seiner Lebensgefährtin steht und seit 2002 bei ihr wohnt. Über Änderungen bei der Medikation und der Therapie wurde nicht
berichtet und eine spezifische Behandlung der psychischen Symptomatik findet nicht statt (Gutachten der Dr. C. und des Dr.
C. vom 07.08.2008 S.16). Dr. D. hat mit Arztbrief vom 11.11.2009 auch nur eine kurzfristige Behandlung wegen einer Depression
mit Mirtazapin beschrieben.
Von ganz entscheidender Bedeutung ist für den erkennenden Senat, dass sich Dr. C. mit Stellungnahme vom 12.01.2009 von seien
früheren gemeinschaftlichen gutachterlichen fachfremden Ausführungen mit Dr. C. im Gutachten vom 07.08.2008 distanziert hat
und den Ausführungen des Neurologen Dr. K. weitgehend zugestimmt hat: Die erheblichen psychoreaktiven Störungen des Klägers
mit schizoiden Zügen führen im Alltag vielleicht zu keiner schwerwiegenden Behinderung, die Problematik der Grunderkrankung
ist aber z.B. aufgrund der umfangreichen für sich selbst sprechenden Schreiben des Klägers offensichtlich. Der Psychologe
Dr. L. hat im April 1997 mit dem Begriff einer "querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung" das Grundproblem sehr gut
getroffen. Zu einer diesbezüglichen Untersuchung hat sich jedoch der Kläger sowohl gegenüber Dr. C. als auch seinen früheren
Bevollmächtigten und gegenüber dem Senat ablehnend geäußert.
Im Hinblick auf den Bewertungsrahmen, den die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Teil B Rz.3.7 vorgeben, liegt bei dem
Kläger eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die jedoch mit einem Einzel-GdS von
50 ab Januar 2006 zutreffend bewertet ist.
Ob sich hier Änderungen ergeben haben, kann nicht weiter aufgeklärt werden, da die erforderliche Begutachtung mit Untersuchung
vom Kläger abgelehnt wird.
Andere Möglichkeiten der Aufklärung sieht der Senat nicht.
Für die in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 anerkannten Schädigungsfolgen (insbesondere im Bereich des Unterkiefers) haben die
Vertreter der verschiedenen Fachgebiete auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzsymptomatik einen GdS von 30 veranschlagt.
Hinweise auf eine stattgefundene Veränderung der Entscheidungsgrundlagen haben sich nicht ergeben (vgl. zusammenfassend Dr.
W. mit Gutachten vom 10.04.2006).
In Berücksichtigung von Rz.19 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz" bzw. nun mehr Teil A Rz.3 der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ist daher ab Januar
2006 ein GdS von 60 im Sinne von § 30 Abs.1 BVG angemessen. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den
höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10
oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen,
führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch
bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Bei Einzel-GdS-Werten von 50 und 30 ist somit ein Gesamt-GdS von 60 nach § 30 Abs. 1 BVG nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch die von dem Kläger mit Schreiben vom 30.06.2009 nochmals hervorgehobene Schmerzproblematik
bzw. die durchgeführte schmerzklinische Behandlung umfasst (Rz.18 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" bzw. nunmehr Teil A Rz.2. j der "Versorgungsmedizinischen
Grundsätze").
Soweit der Kläger ein Angina-pectoris-Leiden geltend gemacht hat und mit Schreiben vom 27.10.2009 eine arterielle Hypertonie
und eine Herzerkrankung als weitere anzuerkennende Schädigungsfolgen nennt, hat Dr.S. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme
vom 22.12.2009 schlüssig und überzeugend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um die Folgen des schweren Unfalles
vom 03.10.1983 handelt. Auch Dr. C. bzw. Dr. C. haben mit Gerichtsgutachten der Klinik C-Stadt vom 07.08.2008 dargelegt, dass
die Entstehung des Bluthochdrucks nicht als Schädigungsfolge, sondern im Rahmen eines natürlichen von der Schädigung unabhängigen
Prozesses zu sehen sei. Gleiches gilt für die bei dem Kläger bestehende Erkrankung eines Diabetes mellitus Typ II. Auch insoweit
handelt es sich um eine schicksalshafte Erkrankung. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagen, die Dr. B. mit seinem Befundbericht
vom 26.11.2009 eingereicht hat. Insoweit hat auch der behandelnde Hausarzt keinen Ursachenzusammenhang mit dem Unfall vom
03.10.1983 angenommen.
Wenn der Kläger in seinen zahlreichen Schreiben vor allem die bei ihm bestehende urologische Problematik hervorhebt, ist darauf
hinzuweisen, dass ausweislich des Befundberichtes des Dr. B. vom 26.11.2009 zwischenzeitlich eine Operation der Prostata stattgefunden
hat, die entsprechend dem Arztbrief des Dr. G. (Chefarzt der urologischen Abteilung des Klinikums K.) weitgehend erfolgreich
gewesen ist: Entlassung letztlich in beschwerdefreiem Zustand mit gutem Strahl und einem Restharn von 70 ml. Auch diesbezüglich
hat Dr. S. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22.12.2009 überzeugend ausgeführt, dass aus den aktenkundigen urologischen
Arztberichten, in denen über die Prostatavergrößerung und die Harnstauung der linken Niere berichtet wird, nicht hervorgeht,
dass die 1983 stattgehabte Verletzung der Harnblase mit der jetzigen Beschwerdesymptomatik in ursächlichem Zusammenhang steht.