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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.06.2010 - 15 AS 96/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 u 2 SGB II steht nicht entgegen, dass es sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung handelt. Auf diese Frage kommt es von vornherein nicht an, da nach dem Wortlaut maßgeblich ist, ob ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 104 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 2
,
StGB § 43
Vorinstanzen: SG Bremen 20.01.2010 S 23 AS 2171/09
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 20. Januar 2010 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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