Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014.
Der alleinstehende Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
Seit 2010 bezog er fortlaufend vom Beklagten Grundsicherungsleistungen. Die Bruttowarmmiete der Wohnung des Klägers belief
sich auf 331,00 EUR monatlich (Grundmiete i.H.v. 246,00 EUR + Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 64,07 EUR + Heizkostenvorauszahlung
i.H.v. 20,93 EUR). Die Warmwassererzeugung erfolgte zentral. Mit weiterem Mietvertrag vom 20.05.2000 mietete der Kläger einen
Tiefgaragenplatz gegen ein monatliches Entgelt i.H.v. 20,45 EUR an.
Mit Bescheid vom 28.04.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.03.2014 für die Zeit ab dem 01.04.2014 wegen
fehlenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 09.12.2014 als unbegründet zurück.
Am 12.12.2014 erhob der Kläger Klage, S 5 AS 4726/14.
Er beantragte schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, den Leistungsbescheid für den Bewilligungszeitraum
vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 endgültig unter Beachtung der Maßgabe zu erlassen, dass bei ihm kein Einkommen zu Grunde gelegt
wird,
hilfsweise, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2015 verurteilte das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2014
und des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014, dem Kläger im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Kosten des Klägers seien nicht zu erstatten
Hiergegen legte der Kläger am 10.07.2015 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), L 12 AS 1182/15 ein. In der Berufungsbegründung vom 04.10.2016 begehrte der Kläger, den Gerichtsbescheid teilweise aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, den Leistungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 endgültig unter Beachtung
der Maßgabe zu erlassen, dass bei ihm kein anrechnungsfähiges Einkommen zu Grunde gelegt wird (§§
131,
54 Abs.
1 S. 1 Alt. 3
SGG), hilfsweise ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen (§
131 Abs.
3 SGG) und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.09.2015 Grundsicherungsleistungen
für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 i.H.v. 568,24 EUR monatlich. Auf den Bedarf des Klägers i.H.v. insgesamt 722,00
Euro (Regelbedarf i.H.v. 391,00 Euro + Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. 331,00 Euro) rechnete er ein Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit i.H.v. 153,76 EUR monatlich an. Der Beklagte führte aus, dass er das Einkommen des Klägers geschätzt
habe. Die vom Kläger eingereichte Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) enthalte Werte, die mit den nach mehrfacher Aufforderung
eingereichten Nachweisen nicht übereinstimmten wären. Ferner würden die Kosten für die Nutzung des Telefons/Internets sowie
für die Kontoführung nur zu 50 % anerkannt, da es sich um eine gemischte private/freiberufliche Nutzung handele.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2017 zurückwies. Dem Kläger
stehe ein Gesamtbedarf i.H.v. 722,00 Euro zu, wobei zu den Kosten der Unterkunft nicht die monatlichen Stellplatzkosten gehörten.
Denn der Kläger habe einen separaten Mietvertrag über den Stellplatz abgeschlossen. Vom Bedarf sei ein zu berücksichtigendes
Gesamteinkommen i.H.v. 153,76 EUR abzuziehen. Aus den vom Kläger eingereichten Umsatznachweisen ergebe sich ein Gewinn i.H.v.
1.753,18 EUR (monatliches Einkommen i.H.v. 292,20 EUR). Von den im Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen hätten die vom
Kläger geltend gemachten Ausgaben nur zum Teil in Abzug gebracht werden können. Telefon-/Internetkosten sowie Kosten für die
Kontoführung hätten nur zur Hälfte berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten betrieblichen Kraftfahrzeugkosten würden
nicht anerkannt, da keine überwiegende betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 3 Abs. 7 AlgII-V erkennbar sei. Die
Stellplatzkosten stellten keine Betriebsausgaben dar. Etwaige Betriebsausgaben für die Rechtsanwaltskammer Köln, für Signaturkosten
sowie für die Internetpräsenz seien im Bewilligungszeitraum nicht angefallen. Auch eine jährliche Berechnungsweise des Einkommens
des Klägers nach § 3 Abs. 5 ALG II-V a.F. komme nicht im Betracht, da die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Rechtsanwalt keinem saisonalen Betrieb
entspreche. Deshalb erfolge die Berechnung des Einkommens für den Zeitraum von Mai 2014 bis Oktober 2014 nach § 3 Abs. 2 ALG II-V. In diesem Zeitraum seien Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 2.941,00 EUR sowie Betriebsausgaben i.H.v. 1.147,63
EUR angefallen. Aus dem Gewinn von 1.753,18 EUR ergebe sich ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 292,20 EUR.
Das monatliche Einkommen sei um den Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II bereinigt worden. Dieser Grundfreibetrag beinhalte die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3-5 SGB II und damit auch die Zahlungen an das Versorgungswerk, die Vermögensschadenshaftverpflichtung, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
sowie die privaten Fahrtkosten. Dass diese tatsächlich mehr als 100,00 EUR betragen hätten, sei irrelevant, da das Einkommen
des Klägers 400,00 EUR nicht übersteige und daher lediglich der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR abzusetzen sei. Zudem sei
ein weiterer Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 38,44 EUR abgezogen worden, sodass ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 153,76 EUR (292,20 EUR - 100,00 EUR
- 38,44 EUR) auf den monatlichen Bedarf anzurechnen gewesen sei. Der Verweis des Klägers auf die im Klageverfahren geschlossenen
Vergleiche vom 21.07.2010 und 30.08.2010 greife nicht durch, da in den benannten Vergleichen keine Abrechnungsmodalitäten
für Nachweise des Klägers für die Zukunft geregelt worden seien. Für die Zukunft sei im Vergleich vom 21.07.2010 ausdrücklich
nur geregelt worden, dass der Kläger dafür Sorge trage, dass Überweisungen von Mandanten unter Angabe von Auftragsnummern
erfolge, um so weitere Nachweise zu Mandantenterminen nicht erbringen zu müssen. Im Ergebnis seien die Vergleiche geschlossen
worden, um die Modalitäten für die SGB II-Leistungsgewährung ausschließlich für die Zeiträume September 2007 bis März 2010 zu regeln.
Am 12.05.2017 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017
beim Sozialgericht Köln, S 4 AS 1894/17, erhoben.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2017 teilte der Beklagte dem LSG NRW den Erlass des Bescheides vom 11.09.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 mit.
Daraufhin teilte der 12. Senate den Beteiligten mit, dass nach seiner Rechtsauffassung der Bescheid vom 11.09.2015 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 nach §
96 SGG,
153 Abs.
1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Bescheid vom 11.09.2015 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach §
96 SGG geworden sei. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei die falsche Tenorierung des Sozialgerichts und dessen falsche
Kostenentscheidung. Es gehe ihm darum, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts den
beantragten endgültigen Bescheid schon längst hätte erlassen müssen. Gleichwohl habe das Sozialgericht den Beklagten nicht
zum Erlass eines endgültigen Bescheides verurteilt. In der ersten Instanz sei hinsichtlich des Klageantrags eine überwiegende
Erledigung durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln eingetreten, weil sowohl die klageweise beantragte Aufhebung
als auch die klageweise beantragte Verpflichtung zum Erlass eines Leistungsbescheids durch den Gerichtsbescheid eingetreten
sei. Es sei wegen der eingetretenen Erledigung daher festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Erstgerichts auf Erlass eines endgültigen Bescheides hinsichtlich der Leistungsgewährung rechtswidrig gewesen sei. Das
Sozialgericht habe den Beklagten nicht zum Erlass eines endgültigen Bescheids verurteilt, sondern nur zur Bescheidung nach
Maßgabe des SGB II.
Der 12. Senat wies den Kläger darauf hin, dass es im Rahmen der klägerseitigen Dispositionsbefugnis möglich sei, dass er den
Bescheid vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 vom Streitgegenstand des Berufungsverfahrens
ausnehme. Ob ein von diesem Berufungsverfahren unabhängiges, d.h. eigenständiges Klageverfahren gegen den Bescheid vom 11.09.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 zulässig sei, sei eine Rechtsfrage, die im laufenden erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Sozialgericht zu klären sein werde.
Mit Urteil vom 22.11.2017 stellte das LSG NRW im Verfahren L 12 AS 1182/15 fest, dass der Bescheid vom 28.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 rechtswidrig war und wies im
Übrigen die Klage ab. Er führte u. a. aus, dass der Bescheid vom 11.09.2015 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.
Dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob dieser gemäß §§
153 Abs.
1,
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Denn dem Kläger obliege es, im Rahmen seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis
den Streitgegenstand entsprechend zu beschränken. Von einer solchen Beschränkung gehe der Senat aus. Auch nach (mehrfachem)
Hinweis des Senats, dass der Bescheid vom 11.09.2015 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sein dürfte, habe der Kläger
dies vehement verneint und sehe die "erstinstanzliche Behandlung des Bescheids vom 11.09.2015" als unzulässige Verkürzung
des Rechtswegs.
Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, B 14 AS 8/18 B, nahm der Kläger zurück.
Der Kläger hat im Verfahren S 4 AS 1894/17 die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.10.214
begehrt. Sein anrechenbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit belaufe sich im streitbefangenen Zeitraum auf 0,00 EUR.
Der Beklagte habe den erzielten Gewinn im streitbefangenen Zeitraum nach § 3 AlgII-V unzutreffend ermittelt. Insbesondere
seien weitere Ausgaben als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das LSG NRW habe in der Streitsache L 12 AS 1182/15 nicht über den vorliegenden Streitgegenstand entschieden. Der Beklagte sei in der Fortsetzungsfeststellungssache unterlegen
gewesen. Er habe im Verfahren L 12 AS 1182/15 keine Verzichtserklärung abgegeben. Das LSG NRW habe ausdrücklich offen gelassen, ob der angefochtene Bescheid Gegenstand
des dortigen Berufungsverfahrens geworden sei. Eine Entscheidungsbegründung erwachse nicht in Rechtskraft, dies gelte auch
für beiläufige Bemerkungen.
Mit Schriftsätzen vom 18.09.2018 und vom 28.09.2018 hat der Kläger den Kammervorsitzenden als befangen abgelehnt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 zu verurteilen,
ihm für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 153,76 EUR monatlich
zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 Gegenstand
des Verfahrens L 12 AS 1182/15 geworden sei. Er sei im Verfahren S 5 AS 4726/14 zur Grund- sicherungsleistungsgewährung dem Grunde nach für den Zeitraum ab 01.05.2014 bis 31.10.2014 verurteilt worden.
Dieses Urteil habe er durch den Erlass des Bescheides vom 11.09.2015 umgesetzt. Der 12. Senat habe in dem Berufungsurteil
vom 22.11.2017 festgestellt, dass der Festsetzungsbescheid vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, weil der Kläger auf die Überprüfung des genannten Bescheides vom 11.09.2015
im Berufungsverfahren durch das Landessozialgericht verzichtet habe. Nach seiner Auffassung führe der Verzicht des Klägers
auf Überprüfung des Bescheides im Berufungsverfahren dazu, dass sein Rechtsschutzbedürfnis in diesem Verfahren auf Überprüfung
der Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 11.09.2015 entfallen sei. Der Kläger habe als schnellere und leichtere Überprüfungsmöglichkeit
die Berufungsinstanz des Landessozialgerichts im Verfahren L 12 AS 1182/15 zur Abklärung des Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11.09.2015 nutzen müssen, dies sei nicht erfolgt.
Mit Urteil vom 01.10.2018 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch
unzulässig sei.
Die Klage sei unzulässig. Sie sei zunächst wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig gewesen, da der Bescheid vom 11.09.2015
nach §§
96 Abs.
1,153 Abs.
1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 12 AS 1182/15 geworden sei. Der Bescheid vom 11.09.2015 ersetze den Bescheid vom 28.04.2014, indem er die vorherige Regelung zur Ablehnung
von Leistungen für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 durch die Gewährung von Leistungen für den vorgenannten Zeitraum
vollständig ersetzt und insoweit die Beschwer des Klägers zum Teil beseitigt habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus,
dass der Bescheid vom 11.09.2015 nach Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides vom 10.06.2015 ergangen sei. Es handele
sich beim Bescheid vom 11.09.2015 nicht um einen bloßen Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte lediglich die im Gerichtsbescheid
vom 10.06.2015 bereits getroffene Regelung umgesetzt habe. Vielmehr treffe der Bescheid vom 11.09.2015 eigenständige Regelungen,
insbesondere zur Höhe der Leistungen, wozu sich der Gerichtsbescheid nicht verhalte. Auch sei der Bescheid vom 11.09.2015
nicht vom Bestand des Gerichtsbescheides abhängig, er enthält keinen Vorläufigkeitsvorbehalt sondern gewähre dem Kläger "ohne
Wenn und Aber" Leistungen.
Die unzulässig erhobene Klage sei auch nicht zulässig geworden, nachdem das LSG NRW mit Urteil vom 22.11.2017 über die Berufung
entschieden habe. Der Kläger habe sein Rechtsmittel (Klage) gegen den Bescheid vom 11.09.2015 zurückgenommen, indem er von
seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf die Überprüfung des Bescheides
vom 28.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 beschränkt habe. Auch wenn die Einbeziehung eines
neuen Verwaltungsaktes gemäß §§
96 Abs.
1,
153 Abs.
1 SGG "kraft Gesetzes" erfolge und insoweit von den Beteiligten nicht ausgeschlossen werden könne, bleibe es dem Kläger infolge
der ihm zustehende Dispositionsbefugnis, über den Gegenstand der Klage zu entscheiden, unbenommen, die Klage auf einen Teil
des Streitgegenstandes zu beschränken. Mache er hiervon Gebrauch, so liege in seiner Erklärung, dass ein neuer Bescheid nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein solle, eine teilweise Klagerücknahme nach §
102 SGG. Der Kläger habe im Berufungsverfahren eine Überprüfung des Bescheides vom 11.09.2015 verhindert, indem er - trotz mehrfacher
Hinweise durch das LSG - eine Einbeziehung des Bescheides vom 11.09.2015 verneint und (insoweit) auch keinen sachdienlichen
Antrag gestellt habe. In dieser Beschränkung liege zugleich eine Rücknahme der Klage gegen den Bescheid vom 11.09.2015. Denn
eine Überprüfung nur des Bescheides vom 28.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 (im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage)
habe der Kläger nur erreichen können, indem er dem LSG NRW die Möglichkeit einer Überprüfung der Regelungen aus den Bescheid
vom 11.09.2015 entzogen und sie somit zugleich akzeptiert habe. Hierdurch sei sein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage
entfallen. Dieses fehle, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise als durch Klage verwirklichen, was hier mit Blick
auf die mögliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.09.2015 durch das LSG Nordrhein-Westfalen gelte.
Gegen das am 02.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2018 Berufung eingelegt.
Der Kläger rügt die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 2
SGG i.V.m. §§
60 Abs. 1
SGG,
45 Abs.
1 und
41 ZPO. Der Kammervorsitzende sei von ihm erstinstanzlich abgelehnt worden und werde weiterhin aufgrund der nachträglich bekanntgewordenen
Besorgnisgründe abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des
Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Köln, S 5 AS 4726/14, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017,
mit dem der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen i.H.v. 568,24 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014
unter Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bewilligt hat. Der Senat legt das Begehren des Klägers dahingehend,
dass er die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens i.H.v. 153,76 EUR begehrt.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.