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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2014 - 8 R 665/13
Statusfeststellungsverfahren über die Versicherungspflicht als mitarbeitender GmbH-Gesellschafter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
Im Falle eines mitarbeitenden Gesellschafters liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Gesellschafter weder maßgeblichen gestalterischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann, noch den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt, ferner die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages im Wesentlichen derjenigen eines Arbeitsvertrages entspricht und er als Prokurist in rechtlicher Hinsicht den Weisungen des Geschäftsführers unterliegt. Dass der Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, reicht indes nicht aus, um generell die für ein Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit zu vermeiden.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 13.05.2013 S 34 R 469/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.5.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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