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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2018 - 5 KR 593/17
Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung Auslegung der Deutschen Kodierrichtlinien Prozess der Groupierung und Groupierungsalgorithmus
1. Die Deutschen Kodierrichtlinien sind nur anhand des Wortlauts sowie ergänzend nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen.
2. Der eingegebene Kode wird nach den Kodierrichtlinien einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand derer dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkataloges und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird.
3. Dem Prozess der "Groupierung" liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHEntgG § 7
,
KHG § 17
Vorinstanzen: SG Aachen 22.08.2017 S 13 KR 175/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 830,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: