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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2014 - 3 R 185/12
Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Prüfung von Anhaltspunkten für eine rentenrelevante psychische Erkrankung und der Einsatzfähigkeit des Versicherten Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit Verweisung eines Lagerarbeiters (Agrotechniker und Agraringenieur in der ehemaligen DDR) auf eine Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte
1. Kann der Versicherte nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, d.h. noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Tragen von Lasten von ca. 10 bis 15 kg wechselseitig im Gehen, Stehen und/oder Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten, kommt eine Erwerbsminderung nicht in Betracht.
2. Ein Lagerarbeiter, welcher im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb keine Arbeiten verrichtet hat, die eine dreijährige Ausbildung oder mindestens eine zweijährige Ausbildung vorausgesetzt haben, kann nicht in den Bereich der Facharbeiter eingestuft, sondern allenfalls der Gruppe der oberen Angelernten zugeordnet werden, sodass er auf eine Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 02.04.2012 S 42 R 90324/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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