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SG Freiburg, Urteil vom 18.06.2010 - 6 AS 185/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung einer Umzugskostenübernahme auch bei rechtswidriger Ablehnung durch Grundsicherungsträger
Nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachten. Liegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 2