Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 12.04.2017 - 13 R 12/15
Neufeststellung einer Altersrente Wohnsitzverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer Verfassungskonformität der Übergangsregelung
1. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 Buchst. c FANG zu einem Grundrechtsverstoß führt.
2. Zwar unterliegen Rentenanwartschaften und zu einem Vollrecht erstarkte Rentenansprüche, wenn sie auf rentenrechtlichen Zeiten beruhen, die in Deutschland erworben wurden, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; mit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 Buchst. c FANG hat der Gesetzgeber aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG getroffen.
3. Diese die Höhe des Rentenanspruchs hier reduzierende Inhaltsbestimmung dient dem Gemeinwohl und ist verhältnismäßig; sie ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und ist für die Betroffenen nicht übermäßig belastend sowie zumutbar.
4. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des GG erworben worden sind; Ansprüche nach dem FRG gegen die deutsche Rentenversicherung unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Buchst. c)
,
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 18.03.2014 L 5 R 616/12 , SG Dresden 08.08.2012 S 26 R 1360/10
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: