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BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - 13 R 179/17
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Verletzung rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten
1. Nach § 153 Abs. 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.; die Bezugnahme kann dabei aber auch teilweise ("soweit") geschehen, wenn das LSG die Entscheidungsgründe des SG nur zu einzelnen Punkten übernehmen und im Übrigen eine ergänzende (eigene) Begründung vornehmen will.
2. In dem Verweis auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz liegt jedoch nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG), wenn es neuen Vortrag rechtlicher oder tatsächlicher Art gibt, mit dem das LSG sich hätte auseinandersetzen müssen.
3. Wenn nach einer Stellungnahme eines Beteiligten zu einem Sachverständigengutachten vom Gericht eine ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen eingeholt und diese (auch) der Entscheidung zugrunde gelegt wird, ist regelmäßig zu vermuten, dass der Beteiligte vom Gericht hinreichend gehört wurde.
4. Sollte dies nach Ansicht eines Beteiligten nicht der Fall sein, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, welches Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist.
5. Allein die pauschale Behauptung, bereits das SG hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, die gutachterlichen Feststellungen seien nicht stimmig und in sich widersprüchlich, reicht jedenfalls nicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 2
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 25.04.2017 L 4 R 475/16 , SG Speyer 12.10.2016 S 1 R 741/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: