Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
Gründe:
Nach dem Vortrag der Beschwerdebegründung ist die Klägerin 1935 in der Ukraine geboren und wurde als deutsche Volkszugehörige
nach Kasachstan verschleppt, von wo aus sie erst Mitte 1998 nach Deutschland ausreisen konnte. Mit Urteil vom 26.10.2009 hat
das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ohne
Kürzung der Entgeltpunkte (EP) für in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachstan) zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten um 40
vH und deren Begrenzung auf 25 EP verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgerichts (BSG) Beschwerde eingelegt.
Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 1.2.2010 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung der Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzellfall hinausgehende Bedeutung der
von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung), darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen
wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob
"bei Spätaussiedlern, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammen und die als deutsche Volkszugehörige ein vermutetes Kriegsfolgenschicksal
oder ein tatsächliches Kriegsgefangenen- oder Verschlepptenschicksal erlitten haben und bis zum Ende der Sowjetunion gegen
ihren Willen in den Vertreibungsgebieten festgehalten wurden, und die anschließend nur aufgrund eines Aufnahmebescheides in
das Bundesgebiet zurückkehren oder einreisen konnten, und welche die ganze Zeit über Beiträge in das Rentensystem des sie
festhaltenden Vertreibungsstaates geleistet haben, von einer Rente iS des
SGB VI unter Berücksichtigung der Beitragszeiten nach § 15 FRG ausgeschlossen werden können" (1.);
"der Gesetzgeber Versicherungszeiten, insbesondere Beitragszeiten von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die aus ihrer
Heimat vertrieben und von einem Vertreibungsstaat verschleppt und gefangen gehalten worden sind, im Vertreibungsstaat geleistet
haben, bei Beginn der Rente des Vertriebenen schlechter bewerten oder gar nicht berücksichtigen darf, obwohl der Vertriebene
deutscher Volkszugehörigkeit keinen Einfluss darauf gehabt hat, seinen Wohnsitz durch eigene Willensentscheidung in das Bundesgebiet
zu verlegen" (2.);
"die nach dem
SGB VI für alle Versicherten anzuerkennenden Ersatzzurechnungskindererziehungszeiten und andere beitragsfreie Zeiten, und die darauf
beruhenden Entgeltpunkte bei geltend gemachten Fremdrentenzeiten oder bei teilweiser Geltendmachung von Fremdrentenzeiten
unabhängig von der Kürzung auf 25 Entgeltpunkte Berücksichtigung finden oder nicht" (3.);
"die Klägerin im vorliegenden Verfahren bzw der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört und bei dem von einem vermuteten
Vertreibungsdruck auszugehen ist, wobei sie keine Möglichkeit hatten, freiwillig in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren,
sich den Systemwechsel des FRG entgegenhalten lassen muss, bzw ob in ihrem Fall von einem Systemwechsel im FRG sowie er seinen Ausdruck in § 22b FRG findet, ausgegangen werden kann" (4.).
Damit mag die Klägerin zwar Rechtsfragen formuliert haben, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig (entscheidungserheblich)
sein mögen. Die Klägerin zeigt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf, dass sich die Beantwortung nicht schon aus dem
Gesetz oder aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, die Rechtsfrage mithin noch nicht geklärt bzw weiterhin klärungsbedürftig
ist.
Zu Frage 1. trägt die Klägerin vor: Das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] (Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) habe zwar die erste Frage bejaht; allerdings habe der Entscheidung ein anderer Sachverhalt und ein
anderer Personenkreis zugrunde gelegen. Anders als die Klägerin habe dieser Personenkreis die Möglichkeit gehabt, "freiwillig
und aufgrund eigener Willensentscheidung" in das Bundesgebiet überzusiedeln. Das BVerfG - wie auch das BSG - habe sich aber
nicht mit in der ehemaligen Sowjetunion festgehaltenen, verschleppten deutschen Volkszugehörigen befasst, die auch nach Zerfall
der ehemaligen Sowjetunion von einem Vertreibungsschicksal betroffen waren und keine Möglichkeit hatten, in das Bundesgebiet
umzusiedeln.
Zu Frage 2. trägt die Klägerin vor: Die geringe Bewertung von Zeiten, die in den Vertreibungsgebieten zurückgelegt worden
seien, verstoße für Vertriebene, die nach der Stichtagsregelung in das Bundesgebiet eingereist seien, gegen Art
3 des Grundgesetzes (
GG). Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Das BSG, das sich mit dieser Frage auch noch nicht auseinandergesetzt
habe, und das BVerfG seien "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass eine deutsche
Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht
mehr von diesen Folgen betroffen sei. Tatsächlich sei dies im Fall der Klägerin anders zu beurteilen.
Auch zu Frage 3. trägt die Klägerin vor, dass sie in Art
3 GG verletzt sei gegenüber anderen Versicherten, die Rentenansprüche in der Bundesrepublik durch Inlandsbeiträge realisiert hätten.
Es liege kein sachlicher Grund für die Kürzung von beitragslosen Zeiten um den Faktor 0,4 vor bzw für die Begrenzung der Entgeltpunkte
(EP) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 25. Auch sei es nicht gerechtfertigt, eine Person, die FRG-Zeiten vor dem Stichtag beanspruche und beitragsfreie Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch habe, besser als die Klägerin zu behandeln.
Das BSG habe über die hier vorliegende Konstellation noch nicht entschieden, insbesondere auch nicht im Urteil vom 30.8.2001
(B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1).
Zu Frage 4. trägt die Klägerin vor, dass sie sich am 24.11.1996 noch im Vertreibungsgebiet im Zustand der Vertreibung und
unter Vertreibungsdruck befunden habe. Es sei ihr unmöglich gewesen, sich aus der Vertreibung zu befreien, sodass ihr der
"Systemwechsel" des FRG nicht entgegengehalten werden könne. Auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt lasse sich das Urteil des BSG vom 30.8.2001
(B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) nicht anwenden. Die Klägerin sei nach wie vor von Vertreibung betroffen. Im Zeitpunkt ihrer Einreise
in die Bundesrepublik (Juni 1998) sei sie gegen ihren Willen "als Opfer des Zweiten Weltkrieges und der Vertreibung" außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden. Sie habe nicht in ihrem "Herkunftsgebiet", sondern in einem Vertreibungsgebiet
(Kasachstan) gelebt und es sei ihr unmöglich gewesen, in das durch den Krieg zerstörte "Herkunfts- und Siedlungsgebiet" (Ukraine)
oder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht, weil die Klägerin schon von vornherein nicht erläutert,
ob und welche Antwort das einschlägige Gesetz (§ 22b FRG; Art 6 § 4b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz [FANG]) auf diese Fragen gibt. Rechtsfragen sind bereits dann nicht mehr
klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits
höchstrichterlich geklärt ist. Selbst wenn die Klägerin meint, dass die Beklagte die gesetzliche Regelung zu Recht auf ihren
Fall angewendet habe, sie sich jedoch hier verfassungswidrig auswirke, ist die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser
Problematik erst nach Klärung der genannten Grundfrage möglich.
Im Übrigen ist eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar
noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die
ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl
Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Im Hinblick darauf muss
in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung der genannten Gerichte zu dieser Problematik substantiiert
vorgetragen werden, dass diese zu den aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung getroffen haben oder durch die schon vorliegenden
Urteile die hier maßgeblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl Krasney/Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN).
Eine solche Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung genannten Urteil des BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) und der dort ebenfalls genannten Entscheidung des BVerfG vom 13. [nicht: "30."] 6.2006 - 1 BvL 9/00 ua (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) fehlt hier. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das BVerfG und das BSG die von ihr aufgeworfenen Fragen
- teilweise - entschieden haben. Der weitere Vortrag zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf beschränkt sich dann lediglich
darauf, dass sie meint, über das ihrem Rechtsstreit zugrunde liegende persönliche Vertreibungsschicksal sei höchstrichterlich
noch nicht entschieden worden.
Anstelle dessen hätte die Klägerin aufzeigen müssen, aus welchem Grund die og höchstrichterlichen Entscheidungen den "hier
in Frage stehenden Personenkreis" und das damit verbundene persönliche Vertreibungsschicksal nicht hinreichend erfasst haben
und weshalb diese Konstellation rentenrechtlich anders zu behandeln gewesen wäre. Daran fehlt es hier. Dies wäre aber umso
naheliegender gewesen, als die Klägerin aus dem og Urteil des BSG vom 30.8.2001 zitiert (Bl 13 der Beschwerdeschrift), in
dem es im Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei der Gewährung einer Altersrente in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ging, in der eine 1935 in der Ukraine geborene
und später in Kasachstan lebende Spätaussiedlerin ihren ständigen Aufenthalt ebenfalls erst nach der Stichtagsregelung (7.5.1996)
im Bundesgebiet genommen hatte. Ebenso wenig prüft die Klägerin, ob sich nicht die weiteren einschlägigen und vom LSG zitierten
Entscheidungen des BVerfG mit ähnlichen Schicksalen wie dem ihren befasst haben.
Soweit die Klägerin mit den von ihr aufgeworfenen Fragen die Frage der Verfassungsmäßigkeit (Art
3 GG) insbesondere der Stichtagsregelung (§ 22b FRG, Art 6 § 4b FANG) problematisiert, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der og höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die Begründung der Beschwerde darf sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit
ergibt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierfür reicht es allemal nicht aus zu behaupten, das BVerfG und das BSG seien in den og Entscheidungen
"offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen, wenn sie davon ausgingen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg
im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen
sei. Damit teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsmeinung zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage der
Verfassungsmäßigkeit von § 22b FRG mit. Anstelle dessen hätte die Klägerin vortragen müssen, dass gegenüber den Entscheidungen des BSG und des BVerfG zumindest
ein neuer erheblicher Gesichtspunkt aufgetreten sei, der die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließe
(vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Senatsbeschlüsse vom 13.5.2009 - B 13 R 127/09 B; vom 13.9.2007 - B 13/4 R 551/06 B - zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.