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BSG, Beschluss vom 04.07.2011 - 14 AS 30/11
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels
Zur Bestimmung des Beschwerdewertes oder des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht nur auf den Vortrag des Berufungsführers im Berufungsverfahren abzustellen, sondern dessen Antrag im Berufungsverfahren mit seinem Antrag vor dem Sozialgericht zu vergleichen. Denn andernfalls könnte der Berufungsführer durch eine entsprechende Antragstellung im Berufungsverfahren die mit dem § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Beschränkung des Berufungszugangs beliebig unterlaufen. Ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welchen genauen Antrag der Kläger vor dem SG und welchen genauen Antrag er vor dem LSG gestellt hat sowie welcher Beschwerdewert bzw. welche wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr als Beschwerdegegenstand sich daraus ergibt, so ist ein Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1
,
SGG § 160a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 25.02.2009 S 17 AS 132/08 , LSG Niedersachsen-Bremen 22.07.2010 L 6 AS 328/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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