Gründe:
Der Klägerin konnte - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt
werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil erfolgreich
zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen
Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im
Rahmen der Beschwerde nach §
160a SGG nicht zulässig.
Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH mit einer Vielzahl von "schwerwiegenden Rechtsverstößen, insbesondere Grundrechtsverletzungen
und Verfassungswidrigkeiten". Im Übrigen seien die Darlegungen des Urteils zum Großteil unrichtig. Im Hinblick auf die erfolgten
grundrechtsverletzenden bzw verfassungswidrigen Rechtsverstöße sei eine Klärung für die Rechtsordnung von grundsätzlicher
Bedeutung und im Interesse der Allgemeinheit und sei im besonderen Maße klärungsfähig bzw klärungsbedürftig.
Aus diesem Vorbringen lässt sich keine abstrakte Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden konkreten Rechtsstreit klärungsfähig
und entscheidungserheblich wäre, was aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall (neue) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die sich
nicht aus der bereits existierenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beantworten lassen (vgl insbesondere BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2; sa Urteil vom 22.8.2013 - B 4 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13; Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Letztlich beanstandet die Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die rechtliche Würdigung
durch das LSG und dass es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des
BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser
Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig
zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die Akten seien manipuliert und
eine Unterschrift unter Zwang herbeigeführt worden, handelt es sich um Behauptungen, die einen Verfahrensmangel nicht begründen
können.