Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
(LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat,
ist nicht zulässig. Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Der Beschwerdebegründung, die sich auf die Rüge von Verfahrensmängeln konzentriert, ist kein Verfahrensmangel zu entnehmen,
auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die Klägerin rügt, das LSG sei nicht in allen Punkten den Feststellungen
in dem vom LSG eingeholten Gutachten des sachverständigen Finanz- und Grundstücksmaklers G zum Wert des Wohngrundstücks der
Klägerin und zu dessen möglicher Verwertbarkeit gefolgt, ist die Rüge einer Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG ausgeschlossen. Auch soweit die Klägerin rügt, das LSG habe eine Auskunft der Hausbank der Klägerin zur Beleihbarkeit des
Grundstückes eingeholt, diese aber schließlich unberücksichtigt gelassen, weil diese Frage offen bleiben könne, und zugleich
diese Auskunft angezweifelt, ist auch dies als Rüge einer Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG ausgeschlossen.
Soweit mit beiden Rügen zugleich eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) geltend gemacht sein sollte, fehlt in der Beschwerdebegründung der nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG erforderliche Vortrag dazu, dass der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit die Klägerin eine Überraschungsentscheidung und damit der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 Grundgesetz, §
62 SGG) rügt, weil das LSG an die Stelle der Feststellungen des Sachverständigen und der Auskunft der Bank eigene Erwägungen habe
treten lassen, ohne dass diese in der schriftsätzlichen Vorbereitung der letzten mündlichen Verhandlung oder in dieser selbst
thematisiert worden seien, fehlt in der Beschwerdebegründung eine Darlegung dazu, warum das LSG vorliegend hierzu gegenüber
der anwaltlich vertretenen Klägerin verpflichtet gewesen sein sollte, obwohl es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt,
der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung
hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu
erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Ohnehin fehlt die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen
Gehörs beruhen kann. Hierzu hätte es des Vortrags bedurft, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dadurch verhindert wurde
und inwieweit die Entscheidung darauf beruhen kann, was also bei einem Hinweis des LSG auf seine in Aussicht genommene Beweiswürdigung
durch die Klägerin noch vorgetragen worden wäre, das zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können
(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 20, 23, §
160a RdNr 16c16d).
Soweit in der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der Rüge von Verfahrensmängeln auch eine Abweichung von einer Entscheidung
des BSG geltend gemacht wird, ist nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG abweicht. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des
BSG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Denn eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 196; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass vom BSG für den Verkauf eines Grundstücks auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werde, ohne genau zu bezeichnen, in welchem
rechtlichen Kontext die Aussage des BSG steht, und ohne aufzuzeigen, dass das LSG dieser Aussage widersprochen und einen anderen rechtlichen Maßstab entwickelt hat.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.