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BSG, Beschluss vom 07.10.2014 - 14 AS 55/14
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Kein Ersatz einer fehlenden Antragstellung durch eine Eingliederungsvereinbarung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (hier verneint für die Frage, ob sich der Leistungsträger nach dem SGB II bindend in Gestalt einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichten kann).
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1
,
SGB II § 15 Abs. 2
,
SGB II § 37 Abs. 1
,
SGB II § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 31.01.2014 L 7 AS 1123/11 , SG Chemnitz S 12 AS 5798/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A W, C, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: