Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Formgerechte Begründung
Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert nicht nur die Formulierung einer bestimmten abstrakten
Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, sondern
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
2. Daher ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze
herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das
Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 3. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen,
werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der
in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Klägerinnen in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Auch wenn die Beschwerdebegründung vom 10.4.2017 keinen Zulassungsgrund benennt, kann ihr noch entnommen werden, dass die
grundsätzliche Bedeutung von zwei Rechtsfragen geltend gemacht werden soll, die Ansprüche auf Mehrbedarfe nach dem SGB II betreffen. Der Beschwerdebegründung lassen sich indes keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen im allgemeinen
Interesse und ihrer Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren entnehmen. Doch erfordert die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht nur die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11), sondern eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass
die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
Daher ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet
sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht
zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Hieran fehlt es, denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Darlegung
der Rechtsansicht der Klägerinnen.
PKH ist den Klägerinnen nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch die Anträge auf Beiordnung ihrer Rechtsanwältin
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.