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BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - 14 AS 61/17
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BVerfG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen.
5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BVerfG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 14.12.2016 L 6 AS 499/15 , SG Kassel 19.05.2015 S 10 AS 808/14
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: