BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - 14 AS 61/17
Nichtzulassungsbeschwerde
Divergenzrüge
Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze
Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BVerfG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das
BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche
Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen
vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen.
5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen
Aussagen des BVerfG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Vorinstanzen: LSG Hessen 14.12.2016 L 6 AS 499/15 , SG Kassel 19.05.2015 S 10 AS 808/14
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember
2016 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG), weil sie den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BVerfG,
auf der das Urteil beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), in der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet haben (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den
Kriterien entsprechen sollte, die das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht
die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen
und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der
Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen
Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG widersprochen und
von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BVerfG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt
hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil in ihr entscheidungserhebliche rechtliche
Aussagen der angefochtenen Entscheidung des LSG nicht konkret bezeichnet werden. Mitgeteilt wird nur das Ergebnis der Rechtsanwendung
des LSG, nicht dessen rechtliche Argumentation, die die Entscheidung trägt. Auf dieser Grundlage lässt sich im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht feststellen, ob das LSG im oben dargelegten Sinne dem BVerfG widersprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.